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	<title>Überweisung (Zahlungsverkehr) - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Kryptowiki - Die freie Enzyklopädie der Kryptowährungen</subtitle>
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		<id>https://kryptowiki.eu/index.php?title=%C3%9Cberweisung_(Zahlungsverkehr)&amp;diff=2598&amp;oldid=prev</id>
		<title>C1ph4: Die Seite wurde neu angelegt: „Die '''Überweisung''' ({{enS|''wire transfer''}}) ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Zahlungsinstrument, bei dem der Z…“</title>
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		<updated>2018-07-30T12:06:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Überweisung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;wire transfer&amp;#039;&amp;#039;}}) ist im &lt;a href=&quot;/index.php?title=Bargeldloser_Zahlungsverkehr&quot; title=&quot;Bargeldloser Zahlungsverkehr&quot;&gt;bargeldlosen Zahlungsverkehr&lt;/a&gt; ein Zahlungsinstrument, bei dem der Z…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die '''Überweisung''' ({{enS|''wire transfer''}}) ist im [[Bargeldloser Zahlungsverkehr|bargeldlosen Zahlungsverkehr]] ein Zahlungsinstrument, bei dem der [[Zahlungspflichtiger|zahlungspflichtige]] [[Schuldner]] mittels Weisung an sein kontoführendes [[Kreditinstitut]] [[Buchgeld]] zu Lasten seines [[Girokonto]]s an das Institut des [[Zahlungsempfänger]]s ([[Gläubiger]]) übertragen lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Beteiligte bei der Überweisung sind der [[Zahlungspflichtiger|zahlungspflichtige]] Auftraggeber (Schuldner), dessen kontoführende Bank, die kontoführende Bank des Zahlungsempfängers und der [[Zahlungsempfänger]] (Gläubiger). Die Überweisung ist neben [[Scheck]], [[Wechsel (Urkunde)|Wechsel]], [[Lastschrift]] und Zahlung durch [[Kreditkarte|Kredit-]], [[Debitkarte|Debit-]] oder [[Kreditkarte#Kartenarten|Chargekarte]] ein Zahlungsinstrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Während bei Scheck, Wechsel und Lastschrift die Aktivität vom Zahlungsempfänger ausgeht, löst bei der Überweisung der Zahlungspflichtige den Zahlungsvorgang aus. Der überwiegende Umsatzanteil an allen bargeldlosen Transaktionen entfiel in Deutschland im Jahre 2013 auf Überweisungen, deren Anteil seit Jahren stabil bei etwa 80 % aller unbaren Zahlungsinstrumente liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable sortable&amp;quot; style=&amp;quot;text-align:right&amp;quot;&lt;br /&gt;
|+ Bargeldlose Zahlungen in Deutschland durch Nichtbanken im Jahr 2013&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Geld_und_Kapitalmaerkte/Zahlungsverkehr/zahlungsverkehr.html Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabwicklungsstatistiken in Deutschland 2009–2013] Stand Juli 2014&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Zahlungsinstrument !! Volumen&amp;lt;br /&amp;gt;in Mio. € !! Anteil (%) !! Transaktionen&amp;lt;br /&amp;gt;in Mio. Stück !! Anteil (%)&lt;br /&gt;
|- class=&amp;quot;hintergrundfarbe9&amp;quot;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:left&amp;quot;| Überweisungen || 57.058.258 || 80,9 || 6.272 || 31,5&lt;br /&gt;
|- class=&amp;quot;hintergrundfarbe2&amp;quot;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:left&amp;quot;| Lastschriften || 13.089.319 || 18,6 || 9.932 || 49,8&lt;br /&gt;
|- class=&amp;quot;hintergrundfarbe2&amp;quot;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:left&amp;quot;| Schecks || 198.644 || 0,3 || 32 || 0,2&lt;br /&gt;
|- class=&amp;quot;hintergrundfarbe2&amp;quot;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:left&amp;quot;| Debitkarten/[[Electronic Cash]] || 164.709 || 0,2 || 2.952 || 14,8&lt;br /&gt;
|- class=&amp;quot;hintergrundfarbe2&amp;quot;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:left&amp;quot;| Kreditkarten || 59.083 || 0,1 || 714 || 3,6&lt;br /&gt;
|- class=&amp;quot;hintergrundfarbe2&amp;quot;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:left&amp;quot;| [[Elektronisches Geld|E-Geld]]-Funktion || 108 || 0,0 || 32 || 0,2&lt;br /&gt;
|- style=&amp;quot;border-top:double;&amp;quot;&lt;br /&gt;
| style=&amp;quot;text-align:left&amp;quot;| Gesamt || 70.570.121 || 100 || 19.934 || 100&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Die Ursprünge des Zahlungsverkehrs lassen sich bis auf die altbabylonische Zeit nachweisen, als mittels Anweisungen über Getreideguthaben beim [[Bankier]] verfügt werden konnte.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Alexander Djazayeri |Titel=Die Geschichte der Giroüberweisung |Verlag=V &amp;amp; R Unipress |Ort=Göttingen |Datum=2011 |ISBN=978-3-89971-834-8 |Seiten=23 |Online={{Google Buch |BuchID=XBppZeE2-lkC |Seite=23 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; In Griechenland waren es vor allem die [[Trapeziten]] (heute noch {{elS|τραπεζα}} ''trapeza'' für ‚Bank‘), die von Privatpersonen Depositen entgegennahmen und Aufträge zur Zahlungsleistung ausführten.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Alexander Djazayeri |Titel=Die Geschichte der Giroüberweisung |Verlag=V &amp;amp; R Unipress |Ort=Göttingen |Datum=2011 |ISBN=978-3-89971-834-8 |Seiten=24 |Online={{Google Buch |BuchID=XBppZeE2-lkC |Seite=24 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Das römische Pendant waren die ''[[Argentarii]]'', die Zahlungen durch Umschreibung in ihren Geschäftsbüchern vermittelten. Die römischen Ausdrücke ''rescribere'' oder ''remittere'' erhielten die Bedeutung von ‚bezahlen‘.&amp;lt;ref&amp;gt;Willy Schulthess: ''Rechtsnatur von Girovertrag und Girozahlung.'' 1910, S. 9.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die erste Bank mit organisiertem Giroverkehr war der Genueser [[Banco di San Giorgio]], der Ende 1407 gegründet wurde. Es folgten der [[Banco di Rialto]] (1587) und der [[Banco Giro]] (1619), der erstmals das Wort ''{{lang|it|giro}}'' (ital. ‚Kreis‘, ‚Kreislauf‘) in ihrem Namen trug und [[Kommunalkredit]]e an die Stadt [[Venedig]] vergab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die den Handelsverkehr störende Münzverschlechterung führte zur Einführung des Buchgeldes auch in Deutschland. Die 1619 gegründete [[Hamburger Bank]] war die erste mit ausschließlichem Zweck des Giroverkehrs auf Grundlage der exklusiv bei ihr geltenden Währung „Mark Banko“. Sie wurde 1876 von der [[Reichsbank]] übernommen und fungierte seitdem als Reichsbank-Hauptstelle.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Alexander Djazayeri |Titel=Die Geschichte der Giroüberweisung |Verlag=V &amp;amp; R Unipress |Ort=Göttingen |Datum=2011 |ISBN=978-3-89971-834-8 |Seiten=28 |Online={{Google Buch |BuchID=XBppZeE2-lkC |Seite=28 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 stellte in §&amp;amp;nbsp;13 fest, dass die Reichsbank befugt war, „Gelder im Depositen- und im Giroverkehr anzunehmen“. Sie ersetzte im Wege des Giroverkehrs Bargeldzahlungen durch Buchgeldübertragungen.&amp;lt;ref&amp;gt;''Die Reichsbank 1876–1900.'' S. 51.&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie gab dem Giroverkehr eine zentralisierte Struktur, indem sie 1883 lokale Abrechnungsstellen schuf, wo die Banken ihre gegenseitigen Forderungen verrechneten. Ihre „Girozahlung“ bestand in der „Ab- und Zuschreibung von Depositen in den Bankbüchern“.&amp;lt;ref&amp;gt;Richard Koch, In: Conrad Elster, Lexis Loening (Hrsg.): ''Handwörterbuch der Staatswissenschaften.'' Band IV 2, 1900, S. 728f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Wirtschaftskrise des Jahres 1907 gab einen weiteren Anstoß zur Einführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, um die Geldversorgung der Wirtschaft unabhängiger vom [[Bargeld]] zu gestalten.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Hans Pohl |Titel=Wirtschaft, Unternehmen, Kreditwesen, soziale Probleme |Band=Teil&amp;amp;nbsp;2 |Verlag=Franz Steiner |Ort=Stuttgart |Datum=2005 |ISBN=3-515-08583-1 |Seiten=979 |Online={{Google Buch |BuchID=ND8PlyJm__YC |Seite= 979 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Seit 1910 stieg die Bedeutung der [[Zahlungsverkehr]]sfunktion für [[Landesbank]]en oder [[Girozentrale]]n, da sie zur zentralen Verrechnungsstelle bei der Beschleunigung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wurden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Hans Pohl |Titel=Wirtschaft, Unternehmen, Kreditwesen, soziale Probleme |Band=Teil&amp;amp;nbsp;2 |Verlag=Franz Steiner |Ort=Stuttgart |Datum=2005 |ISBN=3-515-08583-1 |Seiten=972 |Online={{Google Buch |BuchID=ND8PlyJm__YC |Seite= 972 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Seit November 2017 gibt es die Möglichkeit, in [[Echtzeitüberweisung|Echtzeit]] zu überweisen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Titel=Instant Payment: Echtzeit Überweisung - Alles was ihr wissen müsst - Lastschrift-Shops.de |Sammelwerk=Lastschrift-Shops.de |Datum=2017-11-04 |Online=https://www.lastschrift-shops.de/instant-payment-echtzeit-ueberweisung/ |Abruf=2017-11-11}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die [[EU-Mitgliedstaaten]] machten hiervon jedoch zögerlich Gebrauch, die deutschen [[Sparkasse]]n begannen hiermit im Juli 2018.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ablauf ==&lt;br /&gt;
Überweisungen werden seit Januar 2008 (mit verschiedenen Übergangsfristen, die für Unternehmen bis zum 1. August 2014 und für Verbraucher bis zum 1. Februar 2016 reichten&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/sparen-und-geld-anlegen/nachrichten/ab-1-august-neues-zahlungsverfahren-sepa-fuer-unternehmen-und-vereine-13075981.html ''Neues Zahlungsverfahren Sepa für Unternehmen und Vereine''], [[faz.net]], 1. August 2014&amp;lt;/ref&amp;gt;) durch das europaweit bestehende bargeldlose [[SEPA]]-Verfahren abgewickelt. Mit der ''SEPA-Überweisung'' können nicht nur Inlands-, sondern auch [[Auslandsüberweisung]]en in [[Euro]] (innerhalb der EU und nach der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen) vorgenommen werden. Auf der SEPA-Überweisung sind von oben nach unten durch den Auftraggeber folgende Daten auszufüllen:&lt;br /&gt;
# Name des Empfängers bzw. Begünstigten&lt;br /&gt;
# [[IBAN]]: (internationale Kontonummer) des Empfängers bzw. Begünstigten&lt;br /&gt;
# Überweisungsbetrag in Euro inkl. Centwert&lt;br /&gt;
# Verwendungszweck&lt;br /&gt;
# Angaben zum Absender bzw. Kontoinhaber (z.&amp;amp;nbsp;B. vollständiger Name, Firma, Ort)&lt;br /&gt;
# IBAN des Absenders bzw. Kontoinhabers&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der mit diesen Daten ausgefüllte Überweisungsauftrag wird vom Auftraggeber [[Unterschrift|unterschrieben]] oder autorisiert und der kontoführenden Bank eingereicht (beleglos im [[Online-Banking]] oder beleggebunden). Diese prüft die Angaben und leitet den Überweisungsauftrag mittels [[Datenträgeraustauschverfahren]] an eine zentrale Verrechnungsstelle zum [[Clearing]] an den SEPA-Clearer des [[Elektronischer Massenzahlungsverkehr|EMZ]] weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Welche Verrechnungsstelle eingeschaltet wird, hängt von dem kontoführenden Institut des Zahlungsempfängers ab. Eine Verrechnungsstelle ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn Auftraggeber und Zahlungsempfänger der Überweisung beim selben Institut ihre Konten führen (Hausüberweisung). Unterhält der Zahlungsempfänger ein Konto bei einem Institut, das demselben Gironetz wie das kontoführende Institut des Auftraggebers angehört, so wird etwa im Sparkassenwesen die Girozentrale eingeschaltet. Alle übrigen institutsübergreifenden oder nicht in einem Gironetz unterzubringenden Überweisungen werden von der [[Deutsche Bundesbank|Deutschen Bundesbank]] im Rahmen des [[Settlement (Finanzwesen)|Settlements]] ausgeglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gironetze in Deutschland ===&lt;br /&gt;
In Deutschland existieren für Überweisungen zwischen den Kreditinstituten fünf so genannte ''Gironetze'' oder ''Girokreise'', die ihrerseits ebenfalls vernetzt sind und auch Zahlungen mit dem Ausland abwickeln:&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Hermann May |Titel=Wirtschaftsbürger-Taschenbuch |Datum=2003 |ISBN=3-486-27237-3}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* das Netz für den Giroverkehr der [[Deutsche Bundesbank|Deutschen Bundesbank]] und ihrer Hauptverwaltungen. In diesem Girokreis stand bis 2007 das System [[RTGSplus]] für Zahlungen in Echtzeit zur sofortigen Verrechnung gegen Aufpreis zur Verfügung, welches durch [[TARGET2]] ersetzt wurde. Über das herkömmliche System [[Elektronischer Massenzahlungsverkehr|EMZ]] verarbeitet die Bundesbank arbeitstäglich rund neun Millionen Aufträge im Gegenwert von fünf Milliarden Euro.&amp;lt;ref&amp;gt; {{Webarchiv|text=Bankenverband über das Bundesbank-Netz |url=http://www.bankenverband.de/channel/101762/art/1606/index.html |wayback=20090924183113 |archiv-bot=2018-03-27 15:14:06 InternetArchiveBot }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* das Postgironetz der [[Postbank|Deutschen Postbank AG]]&lt;br /&gt;
* das Netz für den Privatgiroverkehr der [[Kreditbank]]en ([[Direktbank]]en, [[Großbank]]en, [[Regionalbank]]en und [[Private Bank|Privatbanken]])&lt;br /&gt;
* das Spargironetz der [[DekaBank Deutsche Girozentrale|Deutschen Girozentrale]], der [[Kommunalbank]]en und der [[Sparkasse]]n&lt;br /&gt;
* das Netz für den Ringgiroverkehr der [[Genossenschaftsbank]]en&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.mehliss.de/bvwl/Arten%20der%20Gironetze.pdf Arten der Gironetze]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== EU-Preisverordnung/EU-Standardüberweisung ===&lt;br /&gt;
Die [[Europäische Gemeinschaft]] hat in der [[EU-Verordnung|Verordnung]] 2560/2001 vom Dezember 2001&amp;lt;ref name=&amp;quot;EG2560&amp;quot;&amp;gt;{{EU-Verordnung|2001|2560|format=PDF|text=Verordnung (EG) Nr.S.&amp;amp;nbsp;2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro}}. In: ''Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.'' L 344/13–16, 28.S.&amp;amp;nbsp;Dezember&amp;amp;nbsp;2001&amp;lt;/ref&amp;gt; („EU-Preisverordnung“), die 2003 in Kraft trat, geregelt, dass für grenzüberschreitende Überweisungen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU die gleichen Gebühren gelten müssen wie für Überweisungen innerhalb des Landes, in dem die Überweisung beauftragt wird. Diese Regelung gilt für Zahlungen, die auf [[Euro]] lauten, einen Betrag von 50.000&amp;amp;nbsp;Euro nicht überschreiten und bei denen die [[International Bank Account Number]] (IBAN) und der [[SWIFT#SWIFT-Code|SWIFT-BIC]] angegeben sind. Im Jahr 2005 sind auch die [[Europäischer Wirtschaftsraum|EWR]]-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) der EU-Preisverordnung beigetreten, so dass Überweisungen, die die Bedingungen der Verordnung erfüllen, ebenfalls wie EU-Standardüberweisungen bepreist werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/beitrittslaender.html Länder, für welche die EG-Preisverordnung gilt]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlungen über 12.500 Euro müssen weiterhin der [[Bundesbank]] zur Außenwirtschaftsstatistik gemeldet werden.&amp;lt;ref&amp;gt; {{Webarchiv|text=Außenwirtschaft |url=http://www.bundesbank.de/meldewesen/mw_aussenwirtschaft.php |wayback=20070417234141 |archiv-bot=2018-03-27 15:14:06 InternetArchiveBot }} bei der Deutschen Bundesbank&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Die Überweisung ist eine [[Geschäftsbesorgungsvertrag|geschäftsbesorgungsrechtliche]] Weisung nach {{§|665|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], wonach das beauftragte Kreditinstitut den Überweisungsauftrag so ausführen soll, wie es der Auftraggeber bestimmt.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1971, 558&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Überweisungsauftrag ist kein [[Auftrag]] im Rechtssinne, sondern ein Überweisungsvertrag.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Hans-Michael Krepold, Sandra Fischbeck |Titel=Bankrecht. Konto – Zahlungsverkehr – Darlehensvertrag – Kreditsicherheiten |Ort= |Datum=2011 |Seiten=4 |Online={{Google Buch |BuchID=lxTY9uI8ReAC |Seite=4 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Angebot zum Abschluss eines Überweisungsvertrags geht vom Auftraggeber aus und kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Die Angebotsannahme liegt in der Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die Bank oder in ihrem [[Schweigen (Recht)|Schweigen]] nach {{§|362|hgb|juris}} Abs. 1 HGB.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Antonius Jonetzki |Titel=Rechtsrahmen innovativer Zahlungssysteme für das Internet |Ort= |Datum=2010 |Seiten=90f. |Online={{Google Buch |BuchID=PPeQFHtXN5oC |Seite=90 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Überträgt das auftragnehmende Institut mit Erlaubnis des [[Auftraggeber]]s (durch [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB]]) – bei der Nutzung institutsübergreifender Gironetze – die weitere Ausführung auf andere Banken, so muss es nach {{§|664|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 2 BGB nur für die falsche Auswahl und Anleitung einstehen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Kurt Schellhammer |Titel=Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen |Ort= |Datum=2011 |Seiten=402 |Online={{Google Buch |BuchID=1zJ02vKmhlkC |Seite=402 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Weicht das beauftragte Institut hingegen unbefugt von einer Weisung des Auftraggebers ab, verletzt es den Geschäftsbesorgungsvertrag und ist nach {{§|280|bgb|juris}} Abs. 1 Satz BGB zum [[Schadensersatz]] verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Materielle Rechtsgrundlage der Überweisung ist europaweit die seit Oktober 2009 geltende [[Zahlungsdiensterecht|Zahlungsdiensterichtlinie]].&amp;lt;ref&amp;gt;{{EG-RL|2007|64}} vom 13. November 2007, ABl. L 319&amp;lt;/ref&amp;gt; Danach wird eine Überweisung wirksam, wenn sie der kontoführenden Bank des Auftraggebers zugeht ({{§|675n|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Überweisungsauftrag kann von der kontoführenden Bank des Auftraggebers etwa wegen mangelnder [[Kontodeckung]] abgelehnt werden ({{§|675o|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 1 BGB). Verweigert die Bank die Ausführung von Überweisungen, weil das Kundenkonto nicht [[Deckung (Wirtschaft)|gedeckt]] ist, darf sie nach §&amp;amp;nbsp;675o Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;4 BGB eine [[Bankgebühr|Gebühr]] berechnen. Der Rückruf/Widerruf einer Überweisung durch den Auftraggeber ist bis auf extreme Ausnahmefälle nicht mehr möglich ({{§|675p|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Dabei werden – innerhalb einer Rückruffrist von 10 [[TARGET (Bankwesen)|TARGET]]-Tagen nach Ausführung – nur drei Rückrufgründe akzeptiert, nämlich Doppelausführung, fehlerhafte Überweisung infolge technischer Probleme und durch Betrug entstandene Überweisungen. Es bleibt der Empfängerbank überlassen, ob sie den Überweisungsbetrag zurücküberweist. Ein sonstiger Widerruf der Überweisung ist praktisch fast unmöglich, da bei Inlandsüberweisungen der Überweisungsbetrag dem Empfängerkonto noch nicht gutgeschrieben sein darf&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.comdirect.de/pbl/service/faq/FaqVP.do?tags=31%2039# ''FAQ Überweisungen'']. Website comdirect.de. Abgerufen am 7. März 2012&amp;lt;/ref&amp;gt; und die sehr kurze Ausführungsfrist von lediglich 1 Tag (siehe unten) dagegen steht. Nach herrschender Meinung ist ein Widerruf nur solange möglich, bis die Gutschrift auf dem Konto der Bank des Empfängers erfolgt ist, also diese Bank Deckung erlangt hat.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 170, 121, 123&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei der Hausüberweisung (Auftraggeber und Empfänger haben Konten bei derselben Bank) ist deshalb ein Widerruf nur bis zur Kontobelastung des Auftraggebers möglich.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Antonius Jonetzki |Titel=Rechtsrahmen innovativer Zahlungssysteme für das Internet |Ort= |Datum=2010 |Seiten=90 |Online={{Google Buch |BuchID=PPeQFHtXN5oC |Seite=90 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine fehlerhafte Überweisung kann durch [[Nachforschungsauftrag]] nachvollzogen werden; er kann bei der kontoführenden Bank des Auftraggebers angefordert werden. Gemäß {{§|675z|bgb|dejure}} BGB darf die Bank – außer für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Zinsschaden und Gefahren, die sie besonders übernommen hat – die Haftung in ihren AGB auf 12.500 Euro begrenzen.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://blog.financescout24.de/2014/01/27/dauer-einer-ueberweisung/ ''Was tun bei Ärger mit Überweisungen?'']. Website financescout24.de. Abgerufen am 5. Februar 2014&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Praxis erklären einige Institute jede eingegangene SEPA-Überweisung als widerruflich.&amp;lt;ref name=&amp;quot;nw&amp;quot;&amp;gt;Die britische Genossenschaftsbank Nationwide notiert unter &amp;quot;Important Information&amp;quot;, dass &amp;quot;''A payer can recall a SEPA Credit Transfer within 10 working days of it being paid into your account. If this happens we'll deduct the SEPA Credit Transfer from your account.''&amp;quot;, {{cite web | url = https://www.nationwide.co.uk/support/payments-and-transfers/specialist-payments/sepa-credit-transfers | title=All about SEPA Payments}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Literatur nennt Vorfälle, in denen eine laxe Handhabung von sogenannten &amp;quot;SEPA SCT Recall&amp;quot;-Anfragen es ermöglichte, betrügerisch Überweisungen zurückzurufen, nachdem die Zahler bezahlte Waren oder Dienstleistungen erhalten haben.&amp;lt;ref name=&amp;quot;ag&amp;quot;&amp;gt;{{cite web | last=Yang | first=Maximilian | url=http://aglawsoc.org/files/aglj/aglj_body_2016_online.pdf | title=Card Payments and Consumer Protection in Germany | work=Anglo-German Law Journal | date=1. September 2016, S. 18}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Formelle Vorschriften sind die „Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr“, die jedes Kreditinstitut als Teil der AGB bei Überweisungen der Kunden zugrunde legt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ausführungsfristen ===&lt;br /&gt;
Es gibt für Überweisungen maximale gesetzliche Ausführungsfristen. Ausführungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Eingangstag eines [[Zahlungsauftrag]]es bei der Bank des Auftraggebers und dem Tag der endgültigen [[Gutschrift]] auf dem [[Bankkonto]] des Zahlungsempfängers. Es gelten die folgenden Fristen:&amp;lt;ref&amp;gt;{{§|675s|bgb|juris}} BGB&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* 1 Tag für Überweisungen in [[Euro]] innerhalb des [[Europäischer Wirtschaftsraum|EWR]],&lt;br /&gt;
* 2 Tage für Überweisungen, die mittels eines Überweisungsvordrucks (d.&amp;amp;nbsp;h. beleggebunden) in Auftrag gegeben werden,&lt;br /&gt;
* 4 Tage für Überweisungen innerhalb des EWR, die nicht in Euro erfolgen,&lt;br /&gt;
* keine Fristen bei Überweisungen außerhalb des EWR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von den vorstehend genannten Fristen darf grundsätzlich nicht zum Nachteil des Kunden abgewichen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{§|675e|bgb|juris}} Abs. 1 BGB, die einzig zulässige Ausnahme bilden §&amp;amp;nbsp;675e Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB  Zahlungsdienste im Sinne des §&amp;amp;nbsp;675d Abs. 1 Satz 2: &amp;quot;… Zahlungsdiensten in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder … Zahlungsdiensten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.&amp;quot;&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kürzere Ausführungsfristen bieten Geldinstitute unter Bezeichnungen wie „Eil“-, „Blitz“- oder „Schnellüberweisung“ an. Sie ermöglichen die Wertstellung am selben Tage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis zum 1. Januar 2012 betrug die Frist &amp;lt;ref&amp;gt;{{§|675s|bgb|juris}} BGB insbesondere Abs. 1, Satz 1, zweiter Halbsatz&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* 3 Tage für Überweisungen in [[Euro]] innerhalb des [[Europäischer Wirtschaftsraum|EWR]],&lt;br /&gt;
* 4 Tage für Überweisungen, die mittels eines Überweisungsvordrucks (d.&amp;amp;nbsp;h. beleggebunden) in Auftrag gegeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuell wird an der Einführung von [[SEPA Instant Payment]] gearbeitet, die eine Bestätigung der Zahlung innerhalb von 10 Sekunden ermöglichen soll&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Fristberechnung ===&lt;br /&gt;
Für die Fristberechnung sind die so genannten ''Geschäftstage'' maßgeblich. Dies sind die Tage, an denen alle an der Ausführung der Überweisung beteiligten Kreditinstitute den hierfür notwendigen Geschäftsbetrieb unterhalten ({{§|675n|bgb|juris}} BGB). [[Samstag]]e, [[Sonntag|Sonn-]] und [[Feiertag]]e sowie Tage, an denen Banken ihre Schalter nicht öffnen ([[Bankfeiertag]]e), sind keine Geschäftstage. Für Überweisungen beginnt daher die Ausführungsfrist erst bei Zugang der Überweisung an einem (Bank-)Geschäftstag. Nach {{§|675n|bgb|dejure}} BGB können nahe am Ende eines Geschäftstags (beispielsweise nach Schalterschließung) erteilte Aufträge erst als am nächsten Geschäftstag zugegangen gelten. Dies hat zur Folge, dass sich die Höchstgrenze für die Überweisungsdauer entsprechend verlängert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wertstellungspraxis ===&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der [[Wertstellung]]spraxis gilt {{§|675t|bgb|juris}} BGB, wonach bei Überweisungen die Zahlungseingänge [[Unverzüglichkeit|unverzüglich]] nach Eingang zu buchen sind und die Wertstellung taggleich mit dem Zahlungseingang erfolgen muss. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Buchung einer Gutschrift am auf den Eingang folgenden Geschäftstag weiterhin zulässig ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.gesetzesportal.de/jportal/docs/news_anlage/nlba/pdf/1611643.pdf Bundestagsdrucksache 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 112]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Gesetzestext greift dabei die Rechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s zur Wertstellung&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1997, 3168&amp;lt;/ref&amp;gt; bei eingehenden Überweisungen auf. Der BGH hatte klargestellt, dass die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen ist, dass die Wertstellung des eingegangenen Betrages auf dem Konto des Kunden mit dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Lediglich mit Unternehmen kann das begünstigte Kreditinstitut eine abweichende Wertstellungsvereinbarung für Bareinzahlungen treffen, da sich die gesetzliche Regelung auf [[Verbraucher]] bezieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Fristwahrung ===&lt;br /&gt;
Die Überweisung ist eine Zahlung durch Buchgeld, das kein [[gesetzliches Zahlungsmittel]] darstellt und daher keinen Annahmezwang beim Gläubiger auslöst.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Guido Toussaint |Titel=Das Recht des Zahlungsverkehrs |Ort= |Datum=2009 |Seiten=11 |Online={{Google Buch |BuchID=yquDSJ1OssMC |Seite=11}}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Empfängerbank nicht „Dritter“ im Sinne des {{§|362|bgb|juris}} Abs. 2 BGB ist, sondern lediglich als Zahlstelle des Zahlungsempfängers fungiert.&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 72, 316, 318&amp;lt;/ref&amp;gt; Das erforderliche Einverständnis des Zahlungsempfängers zu einer Überweisung kann [[Schweigen (Recht)|stillschweigend]] in der Bekanntgabe seines Girokontos auf [[Geschäftsbrief]]en oder [[Rechnung]]en gesehen werden. Bei einer Banküberweisung wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1996, 1207&amp;lt;/ref&amp;gt; Das ist der Fall, wenn der überwiesene Betrag dem Gläubigerkonto [[Gutschrift|gutgeschrieben]] wird&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 103, 143, 146 = NJW 1988, 1320&amp;lt;/ref&amp;gt; und der Gläubiger alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto besitzt (also Einzelkonto oder „Oder-Konto“ beim [[Gemeinschaftskonto#Arten von Gemeinschaftskonten|Gemeinschaftskonto]]). Diese Rechtsprechungspraxis hat der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] bestätigt. Auch er war der Auffassung,&amp;lt;ref&amp;gt;[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;amp;docid=71028&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=DE&amp;amp;mode=req&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1 EuGH, Urteil vom 3. April 2008, Az: Rs. C-306/06]&amp;lt;/ref&amp;gt; dass eine Zahlung mittels Überweisung nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsbetrag innerhalb der mit dem Schuldner vereinbarten Zahlungsfrist bei der Empfängerbank eingegangen ist. Das gilt auch bei Zahlungen an eine [[Behörde]], bei der ein Betrag erst dann als bezahlt angesehen wird, wenn er auf dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
SEPA-Teilnehmerländer&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.europeanpaymentscouncil.eu/knowledge_bank_detail.cfm?documents_id=328 EPC List of SEPA Countries] Stand 3. Juli 2013&amp;lt;/ref&amp;gt; sind alle 28 Mitglieder der [[Europäische Union|Europäischen Union]] (inklusive der französischen [[Übersee-Département]]s [[Guadeloupe]], [[Französisch-Guayana]], [[Martinique]], [[Réunion]], [[Mayotte]] (seit dem 31. März 2011) und [[Saint-Pierre und Miquelon]], der zu Spanien gehörenden [[Kanarische Inseln|Kanarischen Inseln]], der [[Exklave]]n [[Ceuta]] und [[Melilla]] sowie der portugiesischen Inseln [[Azoren]] und [[Madeira]]). Ferner gehören dem SEPA die [[Schweiz]], [[Monaco]] und [[San Marino]] an, sowie die drei übrigen Länder des [[Europäischer Wirtschaftsraum|Europäischen Wirtschaftsraums]], [[Island]], [[Liechtenstein]] und [[Norwegen]]. Für die Nicht-EWR-Mitglieder Schweiz, Monaco und San Marino gilt allerdings die Sondersituation, dass sie zwar an die SEPA-Regelwerke, aber nicht an die EU-Verordnungen und EU-Richtlinien gebunden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht zum SEPA gehören die britischen Kanalinseln [[Jersey]] und [[Guernsey]], die [[Isle of Man]], die dänischen [[Färöer-Inseln]] und [[Grönland]]. Teilnehmerländer sind des Weiteren nicht, obwohl sie den Euro als Landeswährung verwenden, [[Kosovo]] und [[Montenegro]] sowie die Kleinstaaten [[Andorra]], und [[Vatikanstadt]], wohl aber die abhängigen Gebiete [[Gibraltar]] und [[Saint-Pierre und Miquelon]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerhalb des SEPA-Raumes bestehen andere Zahlungsgewohnheiten. In den USA werden Zahlungen hauptsächlich über drei Zahlungsinstrumente abgewickelt, nämlich Bargeld, Scheck und Kreditkarte.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Olaf Grube |Titel=Die Risikozuordnung im US-amerikanischen Kreditkartenverfahren |Ort= |Datum=2006 |Seiten=27 |Online={{Google Buch |BuchID=d8UfCqcDymkC |Seite=27 }}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Stück-Anteil von Scheckzahlungen an allen unbaren Transaktionen sank in den USA von 32 % (2006) auf 22,5 % (2009), während der Anteil der Debitkartenzahlungen von 26,3 % (2006) auf 34,8 % (2009) zunahm; der Kreditkartenanteil blieb bei etwa 20 %.&amp;lt;ref&amp;gt; {{Webarchiv|text=Federal Reserve System, ''The 2010 Federal Reserve Payments Study'', April 2011, S. 11 |url=http://www.frbservices.org/files/communications/pdf/research/2010_payments_study.pdf |wayback=20160322232118 |archiv-bot=2018-03-27 15:14:06 InternetArchiveBot }}&amp;lt;/ref&amp;gt; Damit hat die Debitkarte im Jahre 2006 den Scheck als das meist genutzte unbare Zahlungsmittel abgelöst. Dabei waren im US-Bankwesen umfangreiche und kostenträchtige Stückzahlen zu bewältigen, denn im Jahre 2006 wurden 30,5 Mrd. Schecks ausgestellt, während es 2009 immerhin noch 24,5 Mrd. Belege waren. Insgesamt machten Kredit- und Debitkartenzahlungen, Automated Clearing House (ACH)-Zahlungen und Electronic Benefit Transfers (EBT) rund zwei Drittel aller unbaren Zahlungen aus.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Yvonne D. Jones |Titel=Check 21 Act |Ort= |Datum=2009 |Seiten=12 |Online={{Google Buch |BuchID=HrY14DRLmaIC |Seite=12}}}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Aus Vereinfachungsgründen dürfen aufgrund des ''21st Century Act'' (oder ''Check 21 Act'') die Banken beim „Check Clearing“ seit Oktober 2004 elektronische Kopien austauschen und nicht erst aufgrund der Originalschecks buchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sicherheitsaspekte ==&lt;br /&gt;
Eine Überweisung kann Sicherheitslücken aufweisen, z.&amp;amp;nbsp;B. hinsichtlich nicht hinreichender [[Authentizität]]sprüfung – vor allem im beleghaften Zahlungsverkehr (vgl. [[Überweisungsbetrug]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Elektronisches Geld]]&lt;br /&gt;
* [[EU-Überweisung]]&lt;br /&gt;
* [[Internationaler Zahlungsverkehr]]&lt;br /&gt;
* [[Überweisungsträger]]&lt;br /&gt;
* [[Phishing]] im nicht-beleghaften Zahlungsverkehr&lt;br /&gt;
* [[Hawala]]-Finanzsystem&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Externe Links ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Überweisung}}&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|überweisen}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4218779-5}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{SORTIERUNG:Uberweisung}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unbarer Zahlungsverkehr]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>C1ph4</name></author>
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