<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://kryptowiki.eu/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Elektronisches_Geld</id>
	<title>Elektronisches Geld - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://kryptowiki.eu/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Elektronisches_Geld"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://kryptowiki.eu/index.php?title=Elektronisches_Geld&amp;action=history"/>
	<updated>2026-05-12T14:04:35Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Kryptowiki - Die freie Enzyklopädie der Kryptowährungen</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.39.15</generator>
	<entry>
		<id>https://kryptowiki.eu/index.php?title=Elektronisches_Geld&amp;diff=1464&amp;oldid=prev</id>
		<title>C1ph4 am 22. Oktober 2017 um 13:16 Uhr</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://kryptowiki.eu/index.php?title=Elektronisches_Geld&amp;diff=1464&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2017-10-22T13:16:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;table style=&quot;background-color: #fff; color: #202122;&quot; data-mw=&quot;interface&quot;&gt;
				&lt;col class=&quot;diff-marker&quot; /&gt;
				&lt;col class=&quot;diff-content&quot; /&gt;
				&lt;col class=&quot;diff-marker&quot; /&gt;
				&lt;col class=&quot;diff-content&quot; /&gt;
				&lt;tr class=&quot;diff-title&quot; lang=&quot;de&quot;&gt;
				&lt;td colspan=&quot;2&quot; style=&quot;background-color: #fff; color: #202122; text-align: center;&quot;&gt;← Nächstältere Version&lt;/td&gt;
				&lt;td colspan=&quot;2&quot; style=&quot;background-color: #fff; color: #202122; text-align: center;&quot;&gt;Version vom 22. Oktober 2017, 15:16 Uhr&lt;/td&gt;
				&lt;/tr&gt;&lt;tr&gt;&lt;td colspan=&quot;2&quot; class=&quot;diff-lineno&quot; id=&quot;mw-diff-left-l109&quot;&gt;Zeile 109:&lt;/td&gt;
&lt;td colspan=&quot;2&quot; class=&quot;diff-lineno&quot;&gt;Zeile 109:&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;br/&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;br/&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot; data-marker=&quot;−&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #ffe49c; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;{{Rechtshinweis}}&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot; data-marker=&quot;+&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #a3d3ff; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;{{Rechtshinweis}}  &lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot; data-marker=&quot;−&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #ffe49c; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;&lt;del style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;{{Normdaten|TYP=s|GND=4014359-4}}  &lt;/del&gt;&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td colspan=&quot;2&quot; class=&quot;diff-side-added&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;br/&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;br/&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;[[Kategorie:Zahlungsverkehr]]&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;[[Kategorie:Zahlungsverkehr]]&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;tr&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;[[Kategorie:Unbarer Zahlungsverkehr]]&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;background-color: #f8f9fa; color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #eaecf0; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;[[Kategorie:Unbarer Zahlungsverkehr]]&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
&lt;/table&gt;</summary>
		<author><name>C1ph4</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://kryptowiki.eu/index.php?title=Elektronisches_Geld&amp;diff=1456&amp;oldid=prev</id>
		<title>C1ph4: Die Seite wurde neu angelegt: „'''Elektronisches Geld''' (kurz auch ''E-Geld'', früher auch ''Computergeld'', ''Netzgeld'', ''digitales Geld'' oder ''Cybergeld'' genannt; {{enS|''E-Cash''}}…“</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://kryptowiki.eu/index.php?title=Elektronisches_Geld&amp;diff=1456&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2017-10-22T13:13:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Elektronisches Geld&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (kurz auch &amp;#039;&amp;#039;E-Geld&amp;#039;&amp;#039;, früher auch &amp;#039;&amp;#039;Computergeld&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Netzgeld&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;digitales Geld&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Cybergeld&amp;#039;&amp;#039; genannt; {{enS|&amp;#039;&amp;#039;E-Cash&amp;#039;&amp;#039;}}…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;'''Elektronisches Geld''' (kurz auch ''E-Geld'', früher auch ''Computergeld'', ''Netzgeld'', ''digitales Geld'' oder ''Cybergeld'' genannt; {{enS|''E-Cash''}}) ist ein [[Zahlungsmittel]]äquivalent, unter dem man jeden [[elektronisch]], auch [[magnetisch]] [[Datenspeicher|gespeicherten]] monetären [[Wert (Wirtschaft)|Wert]] in Form einer [[Forderung]] gegenüber dem [[Emittent (Finanzmarkt)|Emittenten]] versteht, der gegen [[Zahlung]] eines [[Geld]]betrags ausgestellt wird, um damit [[Zahlungsvorgang|Zahlungsvorgänge]] durchzuführen, und der auch von anderen [[Wirtschaftssubjekt]]en ([[natürliche Person|natürliche]] oder [[juristische Person|juristische Personen]]) als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Durch die [[digitale Revolution]] sind auch neue Zahlungsmittelformen entstanden. Elektronisches Geld als [[Finanzinnovation]] ist allerdings kein [[gesetzliches Zahlungsmittel]] wie [[Bargeld]], denn in Deutschland sind gemäß {{§|14|BBankG|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2 [[BBankG]] „auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“. Das hat zur Folge, dass weder der [[Zahlungspflichtiger|Zahlungspflichtige]] noch der [[Zahlungsempfänger]] gesetzlich verpflichtet sind, eine Zahlung in E-Geld zu leisten bzw. anzunehmen. Das E-Geld unterliegt dem [[Bankenaufsicht]]srecht, weil es neben dem gesetzlichen Zahlungsmittel als Zahlungsmitteläquivalent fungiert und damit dem Zahlungspflichtigen und Zahlungsempfänger auch die [[Rechtssicherheit]] bieten muss, an einem rechtswirksamen Zahlungsvorgang beteiligt zu sein, durch den der Zahlungspflichtige seine Geldzahlungspflicht [[Erfüllung (Recht)|erfüllen]] und der Zahlungsempfänger eine [[Wirksamkeit (Recht)|rechtswirksame]] Zahlung vereinnahmen kann.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die [[Europäische Zentralbank|EZB]] definierte im August 1998 elektronisches Geld als eine „auf einem Medium elektronisch gespeicherte Werteinheit, die allgemein genutzt werden kann, um Zahlungen an Unternehmen zu leisten, die nicht die Emittenten sind. Dabei erfolgt die Transaktion nicht notwendigerweise über Bankkonten, sondern die Werteinheiten auf dem Speichermedium fungieren als vorausbezahltes Inhaberinstrument“.&amp;lt;ref&amp;gt;Europäische Zentralbank, ''Bericht über elektronisches Geld'', August 1998, S. 8&amp;lt;/ref&amp;gt; In Ihrem Monatsbericht vom November 2000 stufte die EZB das E-Geld als zukunftsträchtiges Zahlungsmittel ein und befürchtete nicht, dass E-Geld ihre [[Geldpolitik]] beeinträchtigen könne.&amp;lt;ref&amp;gt;Europäische Zentralbank, ''Monatsbericht vom November 2000'', S. 55&amp;lt;/ref&amp;gt; Erste geldpolitische Untersuchungen zum E-Geld im Zusammenhang mit der Geldpolitik erschienen noch im Jahre 2000.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=nCkjBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA50&amp;amp;dq=Elektronisches+Geld&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Elektronisches%20Geld&amp;amp;f=false Monika Hartmann, ''Elektronisches Geld und Geldpolitik'', 2000, S. 135 ff.]&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|1|kredwg|juris}} Abs. 11 Nr. 7 [[Kreditwesengesetz|KWG]] handelt es sich bei E-Geld um [[Finanzinstrument (Deutschland)|Finanzinstrumente]], die auf elektronischen [[Datenträger]]n gespeicherte Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle darstellen, gegen Entgegennahme eines Geldbetrages ausgegeben werden und von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsgrundlagen ==&lt;br /&gt;
Nicht die nationalen Gesetzgeber, sondern die [[Europäische Union]] hat den Rechtsrahmen für E-Geld in allen [[EU-Mitgliedsstaaten]] geschaffen. Die Richtlinie 2000/46/EG vom September 2000 befasste sich mit der Tätigkeit von [[E-Geld-Institut]]en. Gemäß dieser Richtlinie (Art. 1 Abs. 3)	 handelt es sich bei elektronischem Geld um einen monetären Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der auf einem Datenträger gespeichert ist, gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert und von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Damit werden implizit zwei Begriffe eingeführt, nämlich ''multifunktionales elektronisches Geld'' und ''begrenzt funktionale elektronische Zahlungsmittel''. Während multifunktionales E-Geld die mehr oder weniger universelle Nutzung der [[Kaufkraft (Konsum)|Kaufkraft]] zur Tätigung von Zahlungen gestattet, ist beim begrenzt funktionalen elektronischen Zahlungsmittel die Nutzung der Kaufkraft auf ganz bestimmte Verkaufsstellen an bestimmten Standorten beschränkt. Ein Beispiel dafür wären elektronische Zahlungsmittel, die nur innerhalb eines Verbunds [[Öffentlicher Verkehr|öffentlicher Verkehrsmittel]] einer Stadt akzeptiert werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Europäische Zentralbank, ''Monatsbericht vom November 2000'', S. 56&amp;lt;/ref&amp;gt; Die EZB stufte erstmals den monetären Wert als Forderung des Inhabers gegenüber dem Emittenten ein und stellte sie damit den Zahlungsmitteln gleich. Nach Art. 3 dieser Richtlinie kann der Inhaber von elektronischem Geld während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden Stelle den Rücktausch des E-Gelds zum [[Nennwert]] in Münzen und Banknoten oder in Form einer [[Überweisung (Zahlungsverkehr)|Überweisung]] auf ein [[Bankkonto]] verlangen, ohne dass diese dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im November 2007 folgte die Richtlinie 2007/64/EG, auch als „Payment Service Directive I (PSD I)“ bezeichnet. Sie stellt aufsichts- und zivilrechtliche Regeln für die Erbringung von [[Zahlungsdienste]]n auf, unter die [[Überweisung (Zahlungsverkehr)|Überweisungen]], [[Lastschrift]]en und [[Bankkarte|Kartenzahlungen]] fallen. Sie zählt abschließend in Art. 1 die Zahlungsdienstleister auf und berücksichtigt dabei auch die E-Geld-Institute. Im September 2009 folgte die Richtlinie 2009/110/EG, die die Richtlinie 2000/46/EG vom September 2000 aufhob und die Tätigkeit von E-Geld-Instituten neu regelte. Sie definierte E-Geld in Art. 2 Nr. 2 als „jeden elektronisch - darunter auch magnetisch - gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge … durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird“. Die Richtlinie 2013/36/EU (PSD II) vom Juni 2013 ist ab 13. Januar 2018 anzuwenden und ersetzt die PSD I. Sie bezieht die Ausgabe von E-Geld in die von den EU-Mitgliedstaaten gegenseitig anzuerkennenden Tätigkeiten ein (Anhang I, Nr. 15) und enthält neue Sicherheitsanforderungen und Sicherheitsmaßnahmen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=urohBAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA16&amp;amp;dq=PSD+II&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=PSD%20II&amp;amp;f=false Stefan Huch, ''Der einheitliche EU-Zahlungsverkehr'', 2014, S. 15]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das E-Geld-[[Geschäft (Wirtschaft)|Geschäft]] besteht nach {{§|1a|zag|juris}} Abs. 2 [[Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz|ZAG]] in der Ausgabe von E-Geld. Als Emittenten sind nach § 1a Abs. 1 ZAG außer [[Kreditinstitut]]en insbesondere auch E-Geld-Institute, der [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]], die [[Land (Deutschland)|Länder]], die [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinden]] und [[Gemeindeverband (Deutschland)|Gemeindeverbände]] sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie als Behörde handeln und die EZB zugelassen. In § 1a Abs. 3 ZAV ist die [[Legaldefinition]] des E-Geldes aus der Richtlinie 2009/110/EG übernommen und verbindet den Zahlungsvorgang mit dem [[Zahlungsdiensterecht]] des {{§|675f|bgb|juris}} Abs. 3 Satz 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Der monetäre Wert muss nach § 1a Abs. 3 ZAG eine Forderung an den Anbieter darstellen, gegen Zahlung eines Geldbetrages geschaffen und durch eine elektronische Speicherung repräsentiert werden. Die Möglichkeit der [[Geldschöpfung]] durch E-Geld blendet der Gesetzgeber hier vollständig aus, denn E-Geld entsteht laut Gesetz grundsätzlich im Austausch gegen [[Zentralbankgeld]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Digitalisiertes Zahlungsgeschäft liegt nach {{§|1|zag|juris}} Abs. 2 Nr. 5 ZAG bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen vor, „bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations-, IT-Systems oder IT-Netzes erfolgt, sofern der Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen tätig ist.“&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
E-Geld-Produkte werden je nach Art des [[Datenspeicher|Speichermediums]] in [[hardware]]gestützte und [[software]]gestützte Produkte unterteilt.&amp;lt;ref&amp;gt;Europäische Zentralbank, ''Monatsbericht vom November 2000'', S. 56&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei hardwaregestützten Produkten ist der Datenträger allgemein ein [[Computerchip]], der normalerweise in eine [[Plastikkarte]] eingebaut ist, wobei der Zugriff auf die Kaufkraft mittels hardwaregestützter Sicherheitsmerkmale geschützt ist. Softwaregestützte Produkte hingegen funktionieren auf der Basis spezieller PC-Software, mit welcher elektronische Werteinheiten in der Regel über Telekommunikationsnetze (z. B. das [[Internet]]) übertragen werden. Zum hardwaregestützten E-Geld gehören Zahlungen über Telekommunikationsnetze, die mittels eines [[Speicherkartenlesegerät|Kartenlesegeräts]] und eines [[Personal Computer]]s mit Internetzugang geleistet werden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Elektronische Geldbörse ===&lt;br /&gt;
Als [[elektronische Geldbörse]] wird E-Geld auf dem Chip oder Magnetstreifen einer (Kunststoff-) Karte gespeichert.&amp;lt;ref&amp;gt;Dania Neumann, ''Internet-Zahlungssysteme für Händler und Verbraucher im deutschen Rechtssystem'', in: Thomas Lammer, Handbuch E-Money, E-Payment &amp;amp; M-Payment, 2007, S. 126 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Im stationären Handel kann der monetäre Gegenwert des elektronischen Geldes für Kleinbetragszahlungen eingesetzt werden. Prominentestes Beispiel für Kartengeld in Deutschland ist die [[Geldkarte]], die vom [[Die Deutsche Kreditwirtschaft|Zentralen Kreditausschuss]] der Banken (ZKA) herausgegeben wird. Es wird ein bei vielen deutschen Bankkarten integrierter Chip genutzt, auf den am Geldautomaten Beträge bis zu 200 Euro geladen werden können. Typische Akzeptanzstellen der GeldKarte sind Parkhäuser, Zigarettenautomaten und Nahverkehrsautomaten (Zahlung von Kleinbeträgen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Cyberwallet (Netzgeld) ===&lt;br /&gt;
Netzgeld oder [[Cyberwallet]] wird beim [[Elektronischer Handel|elektronischen Handel]] neben den klassischen Systemen im [[Zahlungsverkehr]] wie [[Nachnahme]], [[Kreditkarte]], [[Rechnung]] und [[Lastschrift]] genutzt. Die Speicherung des elektronischen Geldes erfolgt auf einem Datenträger beim Nutzer (z.&amp;amp;nbsp;B. einer [[Festplatte]]), oftmals unter Nutzung einer speziellen Software (vgl. [[eCash]]) oder auf einem Online-Konto.&amp;lt;ref&amp;gt;Arno Wilfert, ''Elektronisches Geld in Europa'', in: Die Zukunft des Sozial- und Steuerstaates - Festschrift zum 65. Geburtstag von Dieter Fricke, 2001, S. 478 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Dialog zwischen mindestens zwei Rechnern über ein Rechnernetz kann das elektronische Geld für die Abwicklung von Fernzahlungen genutzt werden. Um Netzgeld zu erhalten, muss zunächst reguläres Buchgeld (s.&amp;amp;nbsp;o.) an den Herausgeber des Netzgeldes (in Europa: [[E-Geld-Institut]] oder das herausgebende [[Kreditinstitut]]) transferiert werden (beispielsweise per Überweisung). Der Herausgeber übermittelt daraufhin einen äquivalenten Gegenwert in Form von elektronischem Geld an den Kunden.&amp;lt;ref&amp;gt;Arno Wilfert, ''Elektronisches Geld in Europa'', in: Die Zukunft des Sozial- und Steuerstaates - Festschrift zum 65. Geburtstag von Dieter Fricke, 2001, S. 478 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Speicherung beim Kunden erfolgt mit Hilfe von komplizierten Verschlüsselungsverfahren, um sicherzustellen, dass die umfangreichen (Sicherheits-)Anforderungen erfüllt werden können. Das übermittelte elektronische Geld weist eine Forderung gegenüber dem Herausgeber nach, die bei einem Zahlungsvorgang an den Empfänger übertragen wird. Der Empfänger (Akzeptanzstellen) kann das E-Geld beim Herausgeber in Bankguthaben oder Buchgeld umtauschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bezahlverfahren im Internet ==&lt;br /&gt;
Nach § 1 Abs. 2a ZAG unterliegen die Zahlungsdienste einer [[Banklizenz|Erlaubnispflicht]] durch die [[BaFin]]. Anbieter, die in Deutschland als Zahlungsinstitut Zahlungsdienste erbringen oder als E-Geld-Institut das E-Geld-Geschäft betreiben wollen, benötigen nach {{§|8|zag|juris}} Abs. 1 Satz 1 ZAG oder {{§|8a|zag|juris}} Abs. 1 Satz 1 ZAG eine Erlaubnis. Zu nennen sind hier etwa Anbieter von Zahlungskonten für Händler und Kunden (zum Beispiel [[Paypal]] oder [[paydirekt]]), [[Kreditkarte]]nlösungen (etwa [[3-D Secure]]), Lastschriften-basierte Lösungen (etwa Bezahlung bei [[Amazon]]), die Weiterleitung des Kunden zu einer Bankwebseite (zum Beispiel [[giropay]], [[iDEAL (Bezahlsystem)|iDeal]]), aber auch die Entgegennahme von [[Persönliche Identifikationsnummer|PIN]] und [[Transaktionsnummer|TAN]] des Kunden für das [[Online-Banking]] und die Weiterleitung des [[Zahlungsauftrag]]s zu dessen kontoführendem Zahlungsdienstleister (zum Beispiel [[Sofortüberweisung]]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Elektronische Zahlungssysteme ==&lt;br /&gt;
Elektronische [[Zahlungssystem]]e können je nach Betrachtungsweise unterschiedlich kategorisiert werden.&lt;br /&gt;
[[Datei:Mischform.PNG|miniatur|Mischkategorisierung]]&lt;br /&gt;
* Nach der ''Höhe des Betrags:''&amp;lt;ref&amp;gt;Marius Dannenberg/Anja Ulrich, ''E-Payment und E-Billing: Elektronische Bezahlungssysteme für Mobilfunk und Internet'', 2004, S. 31&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
** Macropayment (ab ca. 5 Euro) &lt;br /&gt;
** [[Micropayment]] (ab ca. 5 Cent bis ca. 5 Euro)&lt;br /&gt;
** [[Kleinstbetrag]] „Milli-/Mini-“, „Pico-“ oder „Nanopayment“ (bis ca. 5 Cent)&lt;br /&gt;
* Nach Art der ''Basierung:''&amp;lt;ref&amp;gt;Marius Dannenberg/Anja Ulrich, ''E-Payment und E-Billing: Elektronische Bezahlungssysteme für Mobilfunk und Internet'', 2004, S. 35&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
** Diejenigen Verfahren, die eine gleiche Basis bzw. Grundlage (Technik, Methode, zugrundeliegendes Medium) haben.&lt;br /&gt;
* Nach eingesetzter ''Hard- und Software:''&lt;br /&gt;
** Kategorisierung anhand der eingesetzten Hard- und Software-Komponenten&amp;lt;ref&amp;gt;Marius Dannenberg/Anja Ulrich, ''E-Payment und E-Billing: Elektronische Bezahlungssysteme für Mobilfunk und Internet'', 2004, S. 34 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; (beispielsweise Kategorisierung in hard- und softwarebasierte Systeme oder in Karten- und Netzgeld).&lt;br /&gt;
* Nach ''Zeitpunkt:''&lt;br /&gt;
** Nachträglich:&amp;lt;ref&amp;gt;Martin Reichenbach, ''Individuelle Risikohandhabung elektronischer Zahlungssysteme'', 2001, S. 10&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Thomas Lammer,   ''Handbuch E-Money, E-Payment &amp;amp; M-Payment'', 2007, S. 59 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Belastung des Kundenkontos erst nach der Transaktion.&lt;br /&gt;
** Sofort:&amp;lt;ref&amp;gt;Karsten Stroborn u.a., ''Internet payments in Germany: a classificatory framework and empirical evidence'', in: Journal of Business Research, 12/2004, S. 1432&amp;lt;/ref&amp;gt; Abbuchung vom Kundenkonto zeitgleich mit dem Kauf.&lt;br /&gt;
** Auf Guthabenbasis: Ausführung der Zahlung vor dem Kauf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die üblichen Kategorisierungsformen für eine hinreichend akzeptable Abgrenzung gängiger Anbieter nicht unbedingt geeignet sind, bedarf es einer Mischform. Eine solche Mischkategorisierung hat Knud Böhle entwickelt, der die E-Payment-Systeme wie folgt gliedert:&amp;lt;ref&amp;gt;Marius Dannenberg/Anja Ulrich, ''E-Payment und E-Billing: Elektronische Bezahlungssysteme für Mobilfunk und Internet'', 2004, S. 36 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Zugangssysteme (Access Products)&lt;br /&gt;
* Inkassosysteme &lt;br /&gt;
* [[Mobile-Payment]]-Systeme (mobile Bezahlverfahren)&lt;br /&gt;
* Vorauszahlungsverfahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Trend geht allerdings dahin, dass ein Anbieter mehrere Verfahren anbietet, unter denen der Kunde auswählen kann. Somit lassen sich einige Anbieter nicht pauschal in nur eine Kategorie einordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Wirtschaftliche Aspekte ==&lt;br /&gt;
Die Verlässlichkeit von [[Zahlungssystem]]en in einer [[Volkswirtschaft]] ist von [[Liquidität]], Finalität, [[Transaktionsrisiko]] und [[Systemrisiko|systemischem Risiko]] abhängig.&amp;lt;ref&amp;gt;Jane Kaufman Winn, ''Clash of the Titans: Regulating the Competition between Established and Emerging Electronic Payment Systems'', in: Berkeley Technology Law Journal vol. 14/675, März 1999, S. 678 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
* Die Liquidität von E-Geld hängt davon ab, ob und wie leicht (mit welchen [[Transaktionskosten]]) es in gesetzliche Zahlungsmittel ({{enS|''legal tender''}}) oder [[Buchgeld]] umgewandelt werden kann und wie viele [[Handel|Händler]] bereit sind, es zu akzeptieren.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=HmO5cprAdMkC&amp;amp;pg=PA164&amp;amp;dq=E-Geld+Zentralbankgeld&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=E-Geld%20Zentralbankgeld&amp;amp;f=false Markus B. Hofer/Hans-Helmut Kotz/Diethard B. Simmert (Hrsg.), ''Geld- und Wirtschaftspolitik in gesellschaftlicher Verantwortung'', 2004, S. 163]&amp;lt;/ref&amp;gt; E-Geld muss zudem gegen Zentralbankgeld im Verhältnis 1:1 zum Nennwert umtauschbar sein.&amp;lt;ref&amp;gt;Markus B. Hofer/Hans-Helmut Kotz/Diethard B. Simmert (Hrsg.), ''Geld- und Wirtschaftspolitik in gesellschaftlicher Verantwortung'', 2004, S. 164&amp;lt;/ref&amp;gt;  &lt;br /&gt;
* Eine Zahlung ist dann ''final'' (also endgültig), wenn sie nicht mehr [[Widerruf (Recht)|widerrufen]] werden kann.&amp;lt;ref&amp;gt;Jane Kaufman Winn, ''Clash of the Titans: Regulating the Competition between Established and Emerging Electronic Payment Systems'', in: Berkeley Technology Law Journal vol. 14/675, März 1999, S. 679&amp;lt;/ref&amp;gt; Wenn der Zahlungspflichtige keine rechtliche Möglichkeit mehr besitzt, seine Zahlung zu widerrufen, ist die Zahlung final. Das ist nach {{§|675p|bgb|juris}} Abs. 1 BGB nach dem Zugang des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister der Fall.&lt;br /&gt;
* Jede abzuwickelnde [[Transaktion (Wirtschaft)|Transaktion]] enthält für den Zahlungsempfänger ein Transaktionsrisiko ([[Kreditrisiko]], [[Fälschung]]srisiko von Bargeld). Hat der Zahlungsempfänger seine Leistung bereits erbracht und die Zahlung steht noch aus ([[Vorleistung (Recht)|Vorleistung]]), ist er dem Kreditrisiko des Zahlungspflichtigen ausgesetzt. Die Gesetzgebung hat nicht alle Transaktionsrisiken im Umgang mit E-Geld ausgeschlossen. In erster Linie dürfte die Bonität der E-Geld-Emittenten, die einer Erlaubnispflicht unterliegen, die Akzeptanz von E-Geld begrenzen.&lt;br /&gt;
* Das systemische Risiko besteht darin, dass ein Zahlungssystem durch [[menschliches Fehlverhalten]] oder [[Insolvenz]] der Beteiligten [[Marktstörung]]en unterliegt oder ganz zusammenbrechen kann. Die Überwachung des Zahlungsverkehrs durch Zentralbanken und Bankenaufsicht kann dieses Risiko minimieren.&lt;br /&gt;
E-Geld besitzt mikroökonomische Effizienzvorteile, weil bei der Bezahlung eine direkte Verbindung zwischen Käufer und Verkäufer zustande kommt und keine Dritten (wie Zahlungsdienstleister) eingeschaltet sein müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anforderungen ==&lt;br /&gt;
Elektronisches Geld stellt folgende besondere Anforderungen: [[Kryptographie|Fälschungssicherheit]], [[Konvertierbarkeit]], Umlauffähigkeit ([[Peer-to-Peer]]), [[Anonymität]] (unverfolgbar, unverknüpfbar, jede ''Münze'' vom Herausgeber „blind“ signiert), die Vermeidung der Mehrfachausgabe ({{enS|''Double-spending''}}). Anwender elektronischer Bezahlung stellen berechtigte Forderungen nach Einfachheit, [[Verfügbarkeit]], Schnelligkeit, Anonymität, Teilbarkeit (Wechselgeld) und Sicherheit ([[Falschgeld]]). E-Commerce-Anbieter müssen das Risiko der Bezahlung (Zahlungssicherheit) zwischen sich und dem Kunden aufteilen. Einem Kunden oder Neukunden soll ein möglichst risiko- und aufwandarmer Zugang gewährt werden. Ein höherer Aufwand bei der Anmeldung sichert oft eine höhere Fälschungssicherheit des Bezahlvorgangs. Um einerseits die Anonymität des Endnutzers und andererseits die Gültigkeit des elektronischen Geldes zu gewährleisten, treten Finanzinstitute in ein Dreiecksverhältnis mit den Anbietern und Endkunden ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Weitere Anforderungen:&lt;br /&gt;
* ''Preis/Kosten'': Für die Nutzung von Online-Bezahlverfahren verlangen viele Anbieter eine Zahlung von transaktionsabhängigen Gebühren durch den Nutzer des jeweiligen Verfahrens. Zudem sind die transaktionsunabhängigen Kosten zu betrachten, die auf Käuferseite für das möglicherweise notwendige Aufladen von Guthaben auf das eigene Online-Konto oder die Beschaffung von benötigter Hardware bzw. Software anfallen. Auf Verkäuferseite sind die eventuell monatlich zu entrichtenden Grundgebühren zu beachten, die dieser an den Systemanbieter zu entrichten hat.&lt;br /&gt;
* ''Akzeptanz'': Neben dem Preis und der angebotenen Sicherheit muss ein Online-Bezahlsystem bei Händlern und Kunden als Zahlungsmethode akzeptiert sein. Diese zunehmende Akzeptanz von Online-Bezahlsystemen generell führt zunächst im [[E-Commerce]]-Bereich zu einer Verringerung oder gar Vermeidung von Kaufabbrüchen seitens der Kunden, da diese mit einem von ihnen selbst ausgewählten Zahlungssystem den Kaufvorgang abschließen können. Dieses [[Kaufverhalten]] kann auf die steigende Anzahl an unterschiedlichen angebotenen Zahlungsmethoden zurückgeführt werden, da sich hier jeder Kunde sein gebräuchlichstes Zahlungssystem auswählen kann. Die Akzeptanz der Online-Bezahlverfahren im Allgemeinen steigt demnach in den letzten Jahren durch eine intuitivere Bedienung mit gestiegener Nutzerfreundlichkeit. Ob ein konkretes Online-Bezahlsystem die Akzeptanz von Händlern und Kunden erlangt, kann u.&amp;amp;nbsp;a. in der hohen Verbreitung dieses Online-Bezahlsystems gesehen werden.&lt;br /&gt;
* [[Plattformunabhängigkeit|Portierbarkeit]]: Online-Bezahlsysteme, die auf einer Vielzahl von E-Commerce-Plattformen einsetzbar sind und damit eine universelle Nutzbarkeit aufweisen, haben einen weiteren Vorteil gegenüber solchen Systemen, die nur für eine Anwendung Einsatz finden.&lt;br /&gt;
* ''Schnelligkeit'': Diese Anforderung an Online-Bezahlsysteme fordert, eine möglichst geringe Zahlungsverzögerung zwischen Zahlungsausgang beim Kunden und Zahlungseingang beim Händler zu realisieren, um so die kurzfristige Abwicklung einer Transaktion zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
* ''Sicherheit'': Sowohl Händler als auch Kunden verlangen von Online-Bezahlsystemen die Einhaltung von Sicherheitsstandards bei der Transaktionsübertragung, die vor ungewollten [[Manipulation]]en während einer Transaktion schützen sollen, die sich im [[Abhören]], dem Verändern oder dem [[Missbrauch]] ausgelöster Transaktionen äußern oder durch eine fehlerhafte maschinelle [[Weiterverarbeitung (Produktion)|Weiterverarbeitung]] verursacht werden können. Daneben steht die Gewährleistung einer hohen Zahlungssicherheit, die sich insbesondere in echtem und bleibendem Geldeingang beim Händler, im Gegensatz zum unsicheren und mit hohen Zahlungsausfallrisiken behafteten Bezahlen per Kreditkarte, zeigt. Durch die angestrebte Sicherheit bei der Geldübertragung kann ein Kunde mit einer ordnungsgemäßen Warenlieferung rechnen und bekommt gleichermaßen eine einfache Möglichkeit zur [[Reklamation]]sabwicklung bei unsachgemäßer Lieferung oder falschem Zahlungseingang. Diese Abwicklung ist allerdings den jeweiligen Richtlinien des Zahlungsdienstleisters unterworfen, die nicht immer transparent sind, und somit für beide Seiten einem gewissen [[Restrisiko]] unterworfen. Außerdem ist E-Geld nur im Falle von Kreditinstituten als Emittenten durch die [[Einlagensicherung]] gegen [[Insolvenz]] abgesichert, alle [[Nichtbank]]en unterliegen indes nicht dieser Einlagensicherung.  &lt;br /&gt;
* [[Benutzerfreundlichkeit]]: Ein Online-Bezahlsystem sollte eine einfache Handhabung ermöglichen sowie in seiner Arbeitsweise nachvollziehbar für den Anwender sein. Online-Bezahlverfahren, die eine hohe Komplexität aufweisen, sind in der Vergangenheit am Markt gescheitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Währungen ==&lt;br /&gt;
Elektronisches Geld kann in verschiedenen Währungen angeboten werden. Sofern die Währung des E-Geldes nicht mit der Heimatwährung des Benutzers identisch ist ([[Fremdwährung]]), geht dieser ein [[Kursrisiko]] ein. Das Gleiche gilt für in [[Edelmetall]]en berechneten Systemen elektronischen Geldes, z.&amp;amp;nbsp;B. bei in [[Gold]] verrechnetem elektronischen Geld ({{enS|''Digital Gold Currency''}}).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzungen ==&lt;br /&gt;
Bei E-Geld muss nicht unbedingt auf Bankkonten zugegriffen werden, was es von Zugangsprodukten wie [[Debitkarte]]n unterscheidet.&amp;lt;ref&amp;gt;Europäische Zentralbank, ''Monatsbericht vom November 2000'', S. 55&amp;lt;/ref&amp;gt; Kein E-Geld sind deshalb elektronische Zugangsverfahren zu [[Bankguthaben]] (wie [[Debitkarte|Debit-]] oder [[Kreditkarte]]nzahlung) und auch so genannte [[Kryptowährung]]en (wie [[Bitcoin]]). Auch einfunktionale Zahlungen sind kein E-Geld, weil sie vom [[Inhaber]] nur beim Emittenten für später zu erbringende Leistungen oder Lieferungen genutzt werden können (wie [[Telefonwertkarte]]n). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Statistische Erfassung ==&lt;br /&gt;
Da die E-Geld-Emittenten als Kreditinstitute gelten, unterliegen sie allen bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften. Gemäß der Verordnung EZB/1998/16 wird von [[Monetäre Finanzinstitute|MFIs]] des [[Euroraum]]s begebenes, umlaufendes elektronisches Geld in der MFI-[[Bilanz]] unter den [[Verbindlichkeit]]en aus Einlagen erfasst, wobei es nicht gesondert, sondern unter der Position „täglich fällige Verbindlichkeiten“ ausgewiesen wird. Das von MFIs des Euroraums begebene E-Geld wird daher in vollem Ausmaß sowohl bei der Berechnung der [[Geldmenge]] des Euroraums als auch des [[Mindestreserve]]-Solls berücksichtigt.&amp;lt;ref&amp;gt;Europäische Zentralbank, ''Monatsbericht vom November 2000'', S. 60&amp;lt;/ref&amp;gt; E-Geld stellt ein Substitut für Bargeld und Buchgeld dar. Durch E-Geld verlieren Zentralbanken Ertragspotenziale im Rahmen ihrer [[Seignorage]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Blockchain]]&lt;br /&gt;
* [[Electronic Banking]]&lt;br /&gt;
* [[Guthabenkarte]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Reichenbach, Martin (2001): ''Individuelle Risikohandhabung elektronischer Zahlungssysteme'', Wiesbaden, 1. Auflage,2001.&lt;br /&gt;
* Stroborn, Karsten u.a. (2004): ''Internet payments in Germany: a classificatory framework and empirical evidence'', In: Journal of Business Research, 12/2004&lt;br /&gt;
* Dannenberg, Marius / Ulrich, Anja (2004): ''E-Payment und E-Billing: Elektronische Bezahlungssysteme für Mobilfunk und Internet'', Wiesbaden 2004, ISBN 3409124462&lt;br /&gt;
* Meier, Andreas/ Stormer, Henrik (2008): ''eBusiness &amp;amp; eCommerce – Management der digitalen Wertschöpfungskette'', Berlin, Heidelberg 2008, ISBN 3540850163&lt;br /&gt;
* Thomas Lammer: ''Handbuch E-Money, E-Payment &amp;amp; M-Payment'', Physica-Verlag, Heidelberg 2007, ISBN 3790816515&lt;br /&gt;
* Neumann, Dania: ''Internet-Zahlungssysteme für Händler und Verbraucher im deutschen Rechtssystem'', In: Thomas Lammer: Handbuch E-Money, E-Payment &amp;amp; M-Payment, Physica-Verlag, Heidelberg 2007.&lt;br /&gt;
* Wilfert, Arno (2001): ''Elektronisches Geld in Europa'', In: Die Zukunft des Sozial- und Steuerstaates - Festschrift zum 65. Geburtstag von Dieter Fricke, Heidelberg, 2001&lt;br /&gt;
* Knud Böhle und Ulrich Riehm: ''Blütenträume - Über Zahlungssysteminnovationen und Internet-Handel in Deutschland''. Forschungszentrum Karlsruhe, Karlsruhe 1998 (Wissenschaftliche Berichte, FZKA 6161) [http://www.itas.kit.edu/pub/m/1998/bori98a.htm Näheres zur Studie und Download]&lt;br /&gt;
* Dorn: ''E-Commerce'', mit CD-ROM, Berliner Rechtshandbücher, Haufe, ISBN 3-448-05188-8&lt;br /&gt;
* Dennis Kügler: ''Ein mißbrauchfreies anonymes elektronisches Zahlungssystem'', Dissertation, TU Darmstadt, 2002, [tuprints.ulb.tu-darmstadt.de/epda/000267/FlexiCash.pdf Text als PDF]&lt;br /&gt;
* Ernst Stahl, Thomas Krabichler, Markus Breitschaft und Georg Wittmann: ''Zahlungsabwicklung im Internet – Bedeutung, Status-quo und zukünftige Herausforderungen''. Regensburg 2006, ISBN 3-937195-12-2, [http://www.ecommerce-leitfaden.de/juli-2006-zahlungsabwicklung-im-internet.html Näheres zur Studie und Management Summary als PDF]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Externe Links ==&lt;br /&gt;
* [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2000.275.01.0039.01.DEU E-Geld-Richtlinie, 2000/46 EG] (PDF-Datei; 115 kB)&lt;br /&gt;
* [http://ec.europa.eu/internal_market/payments/emoney/index_de.htm Europäische Kommission, E-Money]&lt;br /&gt;
* [http://www.itas.kit.edu/projekte_boeh97_pez.php Projekt Elektronische Zahlungssysteme für digitale Produkte und Dienstleistungen im Internet (PEZ)]&lt;br /&gt;
* [https://www.bsi.bund.de/cae/servlet/contentblob/476842/publicationFile/28064/4_Zahlv_pdf.pdf Sichere Zahlungsverfahren für E-Government: E-Government-Handbuch] (PDF-Datei; 1,12 MB)&lt;br /&gt;
* [http://www.teltarif.de/internet/online-shopping/bezahlsysteme.html, Ratgeber für Online-Bezahldienste]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4014359-4}}  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zahlungsverkehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unbarer Zahlungsverkehr]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>C1ph4</name></author>
	</entry>
</feed>