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	<title>Zahlungsmittel - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Kryptowiki - Die freie Enzyklopädie der Kryptowährungen</subtitle>
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		<id>https://kryptowiki.eu/index.php?title=Zahlungsmittel&amp;diff=2601&amp;oldid=prev</id>
		<title>C1ph4: Die Seite wurde neu angelegt: „Als '''Zahlungsmittel''' gelten im Zahlungsverkehr übertragbare, einheitliche und zählbare Wert (Wirts…“</title>
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		<updated>2018-07-30T12:09:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zahlungsmittel&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; gelten im &lt;a href=&quot;/index.php?title=Zahlungsverkehr&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Zahlungsverkehr (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Zahlungsverkehr&lt;/a&gt; &lt;a href=&quot;/index.php?title=%C3%9Cbertragbarkeit&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Übertragbarkeit (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;übertragbare&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;/index.php?title=Ma%C3%9Feinheit&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Maßeinheit (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;einheitliche&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;/index.php?title=Z%C3%A4hlen&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Zählen (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;zählbare&lt;/a&gt; Wert (Wirts…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als '''Zahlungsmittel''' gelten im [[Zahlungsverkehr]] [[Übertragbarkeit|übertragbare]], [[Maßeinheit|einheitliche]] und [[Zählen|zählbare]] [[Wert (Wirtschaft)|Wertträger]], die als [[Gegenleistung]] (etwa beim [[Kaufvertrag]]) oder als [[Transferleistung]] (etwa bei der [[Schenkung]]) dienen.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Als Wertträger kommen entweder [[Geld]] oder geldähnliche [[Forderung]]srechte ([[Geldsurrogat]]e) in Frage. Zahlungsmittel dienen im modernen Zahlungsverkehr dem zahlungsverpflichteten [[Schuldner]] dazu, seinem [[Gläubiger]] die aus [[Vertrag]] oder [[Gesetz]] resultierende [[Schuld (Privatrecht)|Geldschuld]] rechtswirksam zu [[Tilgung (Geldverkehr)|tilgen]]. In Deutschland kennt das Gesetz nur die Erfüllung der Geldschulden durch [[Bargeld|Barzahlung]]. Sie ist nach traditionellem Verständnis die eigentlich geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt daher durch [[Übereignung]] des Bargelds zur Erfüllung der Geldschuld.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1986, 875, 876&amp;lt;/ref&amp;gt; Dem Schuldner ist die Tilgung einer Geldschuld mit anderen Zahlungsmitteln als dem gesetzlichen Zahlungsmittel (z.&amp;amp;nbsp;B. Zahlung in [[Fremdwährung]] oder mit [[Kreditkarte]]) nur dann gestattet, wenn dies zwischen den Parteien im Rahmen der [[Vertragsfreiheit]] vorher vereinbart worden ist. Durch die weite Verbreitung von [[Girokonto|Girokonten]] mit der Möglichkeit des unbaren [[Zahlungsverkehr]]s kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden. Das geschieht vertraglich in [[Arbeitsvertrag|Arbeits-]] und [[Mietvertrag (Deutschland)|Mietverträgen]] ([[Arbeitsentgelt|Lohn/Gehalt]] und [[Mietvertrag (Deutschland)|Mieten]] werden ganz überwiegend unbar gezahlt) und durch Gesetz, etwa in {{§|224|ao|juris}} Abs. 3 Satz 1 [[Abgabenordnung|AO]], {{§|51|baf_g|juris}} Abs. 1 [[BAföG]], {{§|117|zvg|dejure}} Abs. 1 Satz 2 [[Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung|ZVG]].&amp;lt;ref&amp;gt;Guido Toussaint: [http://books.google.de/books?id=yquDSJ1OssMC&amp;amp;pg=PA11&amp;amp;dq=erf%C3%BCllung+durch+%C3%BCberweisung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=AydVUtWqErTw0gXy2IG4Bw&amp;amp;ved=0CEgQ6AEwBA#v=onepage&amp;amp;q=erf%C3%BCllung%20durch%20%C3%BCberweisung&amp;amp;f=false ''Das Recht des Zahlungsverkehrs''], 2009, S. 11&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Geschichte des Geldes}}&lt;br /&gt;
Historisch wurden [[Edelmetall]]e wie [[Gold]] oder [[Silber]], aber auch Gegenstände wie [[Muscheln]] oder unverrückbare Steine als Zahlungsmittel eingesetzt. Geld als Zahlungsmittel bestand ursprünglich nur aus [[Münze]]n. Bereits im [[Römisches Reich|Römischen Reich]] wurden Gold-, Silber- und Kupfermünzen als Zahlungsmittel eingesetzt. Im Jahre 794 wurde das römische Pfund durch das [[Karlspfund]] (408 g) ersetzt. Aus diesem Pfund prägte man 240 [[Denarius|Denare]] zu 1,7 g, von denen 12 auf einen [[Schilling]] (Solidus) und 20 Schillinge auf das Pfund gerechnet wurden.&amp;lt;ref&amp;gt;Michael North: ''Kleine Geschichte des Geldes.'' München 2009, S. 8&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Rechenweise blieb in Großbritannien sogar bis zum 15. Februar 1971 erhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 30. November 1656 wurde in Schweden die erste europäische Notenbank als „[[Palmstruch-Bank|Stockholms Banco]]“ gegründet, die ab Juli 1661 erstmals in Europa [[Banknote]]n emittierte. Sie wurde – wie andere privatwirtschaftlich organisierte und mit [[Notenprivileg]] versehene Banken – als [[Zettelbank]] bezeichnet. Seit ihrer Verstaatlichung 1668 ist sie die Vorläuferin der heutigen schwedischen [[Sveriges Riksbank]]. Die erste deutsche Zettelbank wurde am 17. Juni 1765 von Graf von Reuß in Berlin als ''Königliche Bank'' gegründet und am 29. Oktober 1766 mit Notenprivileg ausgestattet. Banknoten besaßen im Vergleich zu Gold- oder Silbermünzen keinen besonderen Materialwert, weswegen man solche Banken als „Zettelbanken“ geringschätzte. Zettel galten als „Papierpest“, Goethe verspottete sie als „teuflische Denkgeburt“.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.berliner-zeitung.de/archiv/der-glaube-an-das-papier,10810590,9468072.html ''Der Glaube an das Papier''], Berliner Zeitung vom 20. August 1998&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland erschienen die ersten „[[Bancozettel]]“ in Köln, ausgegeben von der dort ansässigen „Banco di gyro d`Affrancatione“, die am 2. März 1705 auf Vorschlag des Pfälzischen Kurfürsten [[Johann Wilhelm (Pfalz)|Johann Wilhelm II.]] gegründet wurde. Schon 1713 urteilte das Reichskammergericht, dass staatliche ''„banco zetteln“'', die in diesem Fall von der kurpfälzischen Bank zu Köln herausgegeben worden waren, als Zahlungsmittel akzeptiert werden müssten.&amp;lt;ref&amp;gt;Historisches Archiv der Stadt Köln (Best. 310G Reichskammergericht, A 91 [Verlust am 3. März 2009]); darin Druck: ''Kurze Information über die von ihrer churfürstlichen Durchlaucht zu Pfaltz in des Heil[igen] Röm[ischen] reichs statt Cöllen eingeführt und anoch continuirende Banco di Affrancatione'', Düsseldorf 1711.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Bank of England]] führte aufgrund des ''Bank of England Act'' vom 6. Juli 1833 erstmals ein gesetzliches Zahlungsmittel ein. Banknoten mussten für Beträge über 5 [[Britisches Pfund|£]] angenommen und von der Bank of England eingelöst werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;north156&amp;quot;&amp;gt;North: ''Kleine Geschichte des Geldes.'' 2009, S. 156&amp;lt;/ref&amp;gt; Seit 1825 gab es eine wissenschaftliche Auseinandersetzung in England zwischen der ''Currency School'' und der ''Banking School'' über die Frage, ob Banknoten Geld darstellten oder ob sie als Kreditmittel wie Schecks oder Wechsel anzusehen seien. Die Anhänger der Currency-Theorie beriefen sich auf ein Werk [[David Ricardo]]s aus 1809, für den der Reichtum an umlaufenden Zahlungsmitteln diese entwertete und eine volle [[Golddeckung]] erforderlich sei.&amp;lt;ref name=&amp;quot;north156&amp;quot; /&amp;gt; Für die ''Banking School'' waren Banknoten Kreditzahlungsinstrumente, weswegen eine Golddeckung zu 1/3 ausreichte. Die Einlösepflicht der Bank of England geriet während der Bankenkrise 1839 in Gefahr, weil sie dieser Pflicht nur durch Auslandskredite nachkommen konnte.&amp;lt;ref&amp;gt;North: ''Kleine Geschichte des Geldes.'' 2009, S. 157&amp;lt;/ref&amp;gt; In Frankreich wurde die Banknote erst 1870 zum gesetzlichen Zahlungsmittel erhoben, bevor die Goldeinlösepflicht 1873 wiederhergestellt war. In Österreich erhielt die am 1.&amp;amp;nbsp;Juni 1816 gegründete ''Privilegierte Oesterreichische Nationalbank'' das alleinige Recht, Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel einzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten von Zahlungsmitteln == &lt;br /&gt;
Allgemein wird zwischen  gesetzlichen und sonstigen Zahlungsmitteln unterschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetzliche Zahlungsmittel ===&lt;br /&gt;
Gesetzliche Zahlungsmittel sind die kraft Gesetzes zur rechtswirksamen [[Erfüllung (Recht)|Erfüllung]] von [[Schuldverhältnis]]sen vorgeschriebenen, in großen Mengen zirkulierenden Banknoten und Münzen eines Staates. Der Staat „hatte durch seine Gesetzgebung […] in der Hand, festzusetzen, was als Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr […] womit jeder sich zufrieden geben müsse, wenn er darin bezahlt worden sei.“&amp;lt;ref&amp;gt;Robert Millbrandt: [http://books.google.de/books?id=7tmzhbAGhckC&amp;amp;pg=PA59&amp;amp;dq=zahlungsmittel+geschichte&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=-NVVUs3EGcWy0AXNjICgCg&amp;amp;ved=0CEIQ6AEwAzgK#v=onepage&amp;amp;q=zahlungsmittel%20geschichte&amp;amp;f=false ''Geschichte der Volkswirtschaft''], 1924, S. 59&amp;lt;/ref&amp;gt; Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine [[Hoheit (Staatsrecht)|hoheitliche]] Aufgabe, die [[Währung]] des Staates innerhalb der [[Währungsverfassung]] zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger kann unbeschränkt sein (bei Banknoten) oder auch administrativ beschränkt werden (in den meisten Ländern besteht bei Münzen ein beschränkter Annahmezwang).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Eurozone ====&lt;br /&gt;
[[Datei:Euro banknotes 2002.png|mini|Gesetzliches Zahlungsmittel: Der Euro (erste Serie)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So wird in {{Art.|128|AEUV|dejure}} Abs. 1 [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|AEUV]] bestimmt, dass die [[Europäische Zentralbank]] das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der EU zu genehmigen und zusammen mit den nationalen [[Zentralbank]]en zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt ist. Die Delegation des Ausgaberechts an die [[Deutsche Bundesbank]] findet sich in {{§|14|bbankg|juris}} Abs. 1 Satz 2 [[Bundesbankgesetz|BBankG]] wieder. Die Ausgabe von Euro-Münzen obliegt den Mitgliedsstaaten (Art. 128 Abs. 2 AEUV). Die [[Emission (Wirtschaft)|ausgegebenen]] Euro-Banknoten sind das einzige unbegrenzte gesetzliche Zahlungsmittel und werden auf der Passivseite der Zentralbank-Bilanz ausgewiesen. Das verdeutlicht, dass Banknoten eine Forderung an das Zentralbanksystem darstellen.&amp;lt;ref&amp;gt;Otmar Issing: ''Einführung in die Geldpolitik'', 1993, S. 8 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Gläubiger ist in allen Staaten mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel ein Annahmezwang verbunden (man spricht auch von Annahmepflicht oder schuldbefreiendem Annahmezwang). Er muss [[Europäische Währungsunion|EU-weit]] Eurobanknoten als Erfüllung seiner Geldforderung akzeptieren, da „die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten die einzigen Banknoten sind, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten“.&amp;lt;ref&amp;gt;{{§|128|AEUV|dejure|text=§ 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Deutschland ====&lt;br /&gt;
In Deutschland sind „auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ gemäß {{§|14|BBankG|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2 [[BBankG]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bka.de/nn_241964/DE/ThemenABisZ/HaeufigGestellteFragenFAQ/Falschgeld/falschgeldFrage01.html Bundeskriminalamt]{{Toter Link|date=2018-03 |archivebot=2018-03-26 08:28:45 InternetArchiveBot |url=https://www.bka.de/nn_241964/DE/ThemenABisZ/HaeufigGestellteFragenFAQ/Falschgeld/falschgeldFrage01.html }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Bei Euro- und Centmünzen ist die Annahmepflicht auf maximal 50 Münzen „beschränkt“.&amp;lt;ref&amp;gt;{{EU-Verordnung|1998|974|format=PDF}} des Rates vom 3. Mai 1998, Amtsblatt L 139 vom 11. Mai 1998&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Nach Art.&amp;amp;nbsp;11 Satz&amp;amp;nbsp;3 dieser EG-Verordnung ist „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde (…) niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Euro-[[Gedenkmünze]]n müssen gemäß {{§|3|m_nzg_2002|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Münzgesetz (Deutschland)|MünzG]] ebenfalls lediglich in begrenztem Umfang akzeptiert werden. Bei Zahlungen, die nur aus Gedenkmünzen bestehen, müssen Beträge bis 200&amp;amp;nbsp;Euro akzeptiert werden; erfolgt eine Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist auch hier niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Gedenkmünzen, die auf Euro lauten, sind mit Ausnahme der 2-Euro-Münzen nur in den Ausgabeländern gesetzliche Zahlungsmittel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Andere Staaten ====&lt;br /&gt;
Ähnliche Regelungen über gesetzliche Zahlungsmittel gibt es auch in allen anderen Staaten. Der [[US-Dollar]] wird in ''Title 31 Section 5112'' des [[United States Code]] als gesetzliches Zahlungsmittel (''legal tender'') für alle Schulden, öffentliche Gebühren und Steuern bestimmt.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.law.cornell.edu/uscode/text/31/5112 Cornell University Law School, USC 31 § 5112]&amp;lt;/ref&amp;gt; In vielen anderen Staaten und auch in Deutschland sind jedoch Unternehmer bei Barzahlungen im Alltag nicht verpflichtet, Dollar-Bargeld anzunehmen (31 USC § 5103).&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.law.cornell.edu/uscode/text/31/5103 Cornell University Law School, USC 31 § 5103]&amp;lt;/ref&amp;gt; Als gesetzliches Zahlungsmittel gelten in den USA zwar auch einige Silber- und Goldmünzen (wie der [[American Gold Eagle]]), in der Schweiz das [[Goldvreneli]] und in Südafrika der [[Krugerrand|Krügerrand]]&amp;lt;ref&amp;gt;der Krügerrand besitzt keinen aufgeprägten Nominalwert&amp;lt;/ref&amp;gt;; da jedoch der Kurs dieser [[Anlagemünze]]n deutlich über dem aufgeprägten [[Nominalwert]] liegt, werden sie tatsächlich nicht als Zahlungsmittel, sondern zur Geldanlage benutzt. Der hohe Kurs hängt einerseits vom hohen Goldgehalt (und damit vom Goldpreis) und andererseits von der relativen Knappheit dieser Goldmünzen ab. Im US-Bundesstaat [[Utah]] sind neben dem US-Dollar seit März 2011 auch [[Gold]] und [[Silber]] ein gesetzliches Zahlungsmittel.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/inflationsangst-utah-erklaert-gold-zum-offiziellen-zahlungsmittel-a-752686.html ''Inflationsangst: Utah erklärt Gold zum offiziellen Zahlungsmittel''], Spiegel online vom 21. März 2011&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 2 des ''Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)'' ist der [[Schweizer Franken]] das gesetzliche Zahlungsmittel in der Schweiz, wie auch auf Franken lautende [[Sichteinlage|Sichtguthaben]] bei der [[Schweizerische Nationalbank|Schweizerischen Nationalbank]].&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19994336/ Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)]&amp;lt;/ref&amp;gt; Während Franken-Banknoten unbegrenzt anzunehmen sind, beschränkt sich die Annahmepflicht bei Münzen auf 100 Stück (Art. 3 WZG). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Österreich sind Eurobanknoten nach {{§|61|NBG|RIS-B|DokNr=NOR12057005}} Abs. 1 [[Oesterreichische Nationalbank|NBG]] und Scheidemünzen im Sinne des {{§|8|Scheidemünzengesetz|RIS-B|DokNr=NOR40062809}} Abs. 1 [[Scheidemünzengesetz]] nach § 8 Abs. 2 Scheidemünzengesetz gesetzliches Zahlungsmittel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Bank of England ausgegebenen Banknoten sind nach ''Chapter 12  Section 1 (2)'' des ''Currency and Bank Notes Act'' vom 10. Februar 1954 ''legal tender'' nur in England und Wales.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1954/12/pdfs/ukpga_19540012_en.pdf Currency and Bank Notes Act 1954], Legislation.gov.uk (PDF; 73&amp;amp;nbsp;kB)&amp;lt;/ref&amp;gt; In Schottland existiert pro forma kein gesetzliches Zahlungsmittel in Papierform. Die drei einheimischen schottischen Geschäftsbanken (Bank of Scotland, Clydesdale Bank, Royal Bank of Scotland) besitzen und nutzen das Recht zur Ausgabe eigener, in britischen Pfund denominierter Banknoten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Hongkong]] werden Geldscheine ([[Hong-Kong-Dollar]]) seit 1872 nicht von der Zentralnotenbank (es gibt formal keine), sondern von drei [[Geschäftsbank]]en ausgegeben ([[Hongkong and Shanghai Banking Corporation]] – HSBC, [[Standard Chartered Bank]]) und (seit 1994) der [[Bank of China]], was ungewöhnlich und weltweit einmalig ist. Seit dem ''Currency Ordinance'' vom 9. November 1935 wurden diese Banken von der Regierungsbehörde ''Hong Kong Monetary Authority'' (HKMA) zu „Banken für gesetzliche Zahlungsmittel“ ({{enS|''legal tender banks''}}) deklariert. Die Banknoten können sich je nach Nennwert in Motiv und Farbe unterscheiden, da jede der drei Banken ihr eigenes Design wählen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.discoverhongkong.com/eng/plan-your-trip/practicalities/other-information/money.jsp ''Money''], Discover Hong Kong, abgerufen am 10. Oktober 2013&amp;lt;/ref&amp;gt; Die HKMA ist damit in Hongkong die tatsächliche (nicht aber rechtliche) Zentralbank, die das Notenprivileg an drei Geschäftsbanken delegiert hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sonstige Zahlungsmittel ===&lt;br /&gt;
Bargeld ist weltweit das einzige gesetzliche Zahlungsmittel. Die übrigen Zahlungsmittel erfüllen hierfür nicht die Voraussetzungen. Insbesondere kann ein Gläubiger sie als Gegenleistung akzeptieren, eine Annahmepflicht besteht jedoch nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den übrigen Zahlungsmitteln gehört die Verfügung über [[Buchgeld]] im unbaren Zahlungsverkehr durch [[Überweisung (Zahlungsverkehr)|Überweisung]], [[Scheck]], [[Wechsel (Urkunde)|Wechsel]] oder [[Lastschrift]]. Weitere [[Geldersatzmittel]] sind [[Kreditkarte]], [[Guthabenkarte]] oder [[Reisescheck]], im weiteren Sinne auch [[Wertmarke]]n, [[Briefmarke]]n, [[Gutschein]]e, [[Schuldschein]]e oder [[Kreditbrief]]e, sofern sie sich als selbständiges Zahlungsmittel in Umlauf befinden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=3f9MsJa1g6sC&amp;amp;pg=PA114&amp;amp;dq=Geldsurrogate&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=roPoVNrhL8nWPIr1gAg&amp;amp;ved=0CEkQ6AEwCA#v=onepage&amp;amp;q=Geldsurrogate&amp;amp;f=false Reinhold Adrian, ''Der Bankbetrieb'', 2000, S. 114]&amp;lt;/ref&amp;gt; Vorausgesetzt wird also, dass diese einen Anspruch auf Geld verbriefenden Papiere sich als Zahlungsmittel in Umlauf befinden. Der Umlauf beginnt mit dem [[Begebungsvertrag]] und der damit verbundenen [[Übergabe (Sachenrecht)|Übergabe]] der [[Urkunde]] vom [[Aussteller (Urkunde)|Aussteller]] an den nächsten [[Inhaber]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland werden sie [[Erfüllung (Recht)#Erfüllung von Geldschulden|erfüllungsrechtlich]] als ''Leistung an Erfüllungs statt'' (Überweisung) oder ''Leistung erfüllungshalber'' (die übrigen Zahlungsmittel) eingeordnet. [[Sorten]] und [[Devisen]] sind ausländische Zahlungsmittel. Außerdem gibt es geldnahe Wertzeichen, etwa [[Briefmarke]]n.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Neuere Entwicklung ===&lt;br /&gt;
Durch die [[digitale Revolution]] entstehen neue Möglichkeiten für Zahlungsmittel. Nach der [[Weltwirtschaftskrise ab 2007]] wurde mit der ersten [[Kryptowährung]] [[Bitcoin]] ein [[Virtuelles_Gut|virtuelles]] Zahlungsmittel eingeführt, welches durch die direkte [[peer-to-peer]] Kommunikation über das [[Internet]] vom [[Zahlungspflichtiger|Zahlungspflichtigen]] an den [[Zahlungsempfänger]] übertragen wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland ist Bitcoin weder Zahlungsmittel, noch [[Elektronisches Geld|E-Geld]], [[Devisen]] oder [[Sorten]],&amp;lt;ref name=&amp;quot;cT-Kryptogeld&amp;quot;&amp;gt;{{cite web|author=Anka Hakert|title=Steuergeheimnis Bitcoin|work=[[c't]]|date=2014-10-02|issue=22/2014|pages=48 ff|url=https://www.heise.de/ct/ausgabe/2014-22-Was-das-Finanzamt-zu-Kryptogeld-sagt-2406479.html|accessdate=2014-10-29}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.ferner-alsdorf.de/2011/06/bitcoins-wahrung-oder-ware/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/ Bitcoins: Währung oder Ware?]{{Toter Link|date=2018-03 |archivebot=2018-03-26 08:28:45 InternetArchiveBot |url=http://www.ferner-alsdorf.de/2011/06/bitcoins-wahrung-oder-ware/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/ }}, Jens Ferner&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Christoph Sorge, Artus Krohn-Grimberghe: [http://www.ismll.uni-hildesheim.de/pub/pdfs/sorge-krohn-grimberghe-bitcoin.pdf Bitcoin – Eine Erste Einordnung]. (PDF; 312&amp;amp;nbsp;kB) In Datenschutz und Datensicherheit 36 (2012) Nr. 7, S. 479–484&amp;lt;/ref&amp;gt; allerdings ist es nach der Feststellung der [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht|BaFin]] eine Rechnungseinheit ({{enS|''unit of account''}}), welche in „multilateralen Verrechnungskreisen“ eingesetzt werden kann, und somit [[Finanzinstrument]] im Sinne des {{§|1|kredwg|juris}} Abs. 11 Nr. 7 [[Kreditwesengesetz|KWG]].&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html Bafin: Merkblatt u.&amp;amp;nbsp;a. z Bitcoin]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zahlungsverhalten in Deutschland ==&lt;br /&gt;
In Deutschland zahlen Bürger am liebsten mit Bargeld. Privatpersonen verwendeten 2011 bei 53,1 % (2008: 57,9 %) ihrer Ausgaben für Waren und Dienstleistungen beim Einkauf Bargeld. Damit bleibt dieses Zahlungsinstrument weiterhin die beliebteste und meistgenutzte Zahlungsform. Bei den unbaren Zahlungsinstrumenten hat die [[Girocard]] (die frühere [[Eurocheque-Karte|ec-Karte]]) die Favoritenrolle deutlich vor der [[Kreditkarte]]. Sie wird bei 28,4 % (25,5 %) der Gesamtausgaben eingesetzt, der Anteil der Überweisungen lag bei 8,2 % (8,9 %), gefolgt von der Kreditkarte, deren Anteil sich auf 7,4 % verdoppelt hat (3,6 %).&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle | url=https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Studien/zahlungsverhalten_in_deutschland_2011.html| titel=Zahlungsverhalten in Deutschland 2011 | titelerg=Eine empirische Studie über die Verwendung von Bargeld und unbaren Zahlungsinstrumenten| autor=Deutsche Bundesbank| seiten=8| datum=2012-11-27| zugriff=2016-04-12| format=PDF}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Andere Zahlungsinstrumente spielen praktisch keine Rolle. Der Schwellenbetrag, bei dem der Verbraucher von der Barzahlung auf unbare Zahlung umstellt, liegt der Studie zufolge zwischen 20 und 50 €, ab 100 € überwiegt die girocard.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle | url=https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Studien/zahlungsverhalten_in_deutschland_2011.html| titel=Zahlungsverhalten in Deutschland 2011 | autor=Deutsche Bundesbank| seiten=9| datum=2012-11-27| zugriff=2016-04-12| format=PDF}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sonstiges ==&lt;br /&gt;
Nicht in allen Staaten ist die Landeswährung alleiniges Zahlungsmittel. Beispielsweise gibt es in Mittelamerika die [[Parallelwährung]] [[US-Dollar]] und auf dem [[Balkanhalbinsel|Balkan]] Ende des 20./Anfang des 21. Jahrhunderts zeitweise die [[D-Mark]] bzw. den Euro als alleiniges reguläres Zahlungsmittel (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Montenegro]]). Vor der Einführung des Euro wurde in einigen Ländern Europas die D-Mark als Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr akzeptiert. In diesen Schwachwährungsländern gab es und gibt es jedoch offizielle gesetzliche Zahlungsmittel, doch wurden oder werden US-Dollar, DM oder Euro faktisch als zweites Zahlungsmittel anerkannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Zahlungsverfahren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Externe Links ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Zahlungsmittel}}&lt;br /&gt;
* [http://www.ekritik.de/html/wie_entstand_das_papiergeld_.html Die Geschichte des Papiergeldes]&lt;br /&gt;
* [http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Reden/2015/2015_05_05_thiele.html Die Zukunft des Bezahlens], Rede von Carl-Ludwig Thiele am 5. Mai 2015&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Geldpolitik]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zahlungsverkehr]]&lt;/div&gt;</summary>
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