Geldwäsche

Aus Kryptowiki - Die freie Enzyklopädie der Kryptowährungen
Version vom 30. August 2018, 09:26 Uhr von Herr E-Mark (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „'''Geldwäsche''' (Österreich auch<ref>In Österreich wird amtlich der Ausdruck ''Geldwäsche'' verwendet, z. B. {{BGBl|II Nr. 103/2015}}</ref> und Schw…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Geldwäsche (Österreich auch[1] und Schweiz: Geldwäscherei; englisch money laundering) bezeichnet das Verfahren zur Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes bzw. von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Da das zu „waschende“ Geld aus illegalen Tätigkeiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, Waffenhandel oder Steuerhinterziehung stammt, soll dessen Herkunft verschleiert werden.

Geldwäsche ist ein Straftatbestand sowohl nach deutschem Strafrecht als auch dem anderer Länder. Die Bekämpfung der oft sehr lukrativen Geldwäsche wird als wichtiges Element im Kampf gegen die organisierte Kriminalität auch in Verbindung mit Terrorismusfinanzierung betrachtet. In aktuellen Wirtschaftswachstumsmodellen gilt Geldwäsche als einer der langfristigen und nachhaltigen Wachstumsverhinderer.[2]

Inhaltsverzeichnis

Ziele und Methoden der Geldwäsche[Bearbeiten]

Ausgangspunkt ist der Besitz von illegal erworbenem Geld wie zum Beispiel durch Waffenhandel, Drogenhandel, Schmuggel, Korruption, Bestechung, Menschenhandel, Raub, Erpressung oder Steuerhinterziehung.

Ziele der Geldwäsche[Bearbeiten]

Die zur Geldwäsche vorgenommenen Handlungen haben den Zweck, die illegale Herkunft von Geldbeträgen zu verschleiern. Die Geldbeträge sollen dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden oder der Steuerbehörden entzogen werden, indem Erlöse aus krimineller Tätigkeit durch möglichst unauffällige Geschäftstransaktionen in den legalen Wirtschaftskreislauf überführt werden. Versucht wird dies beispielsweise durch den Kauf von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kunstwerken bzw. Wertpapieren oder auch durch normale Verbrauchergeschäfte[3]. In der Praxis verschleiern die Beteiligten ihre Transaktionen häufig durch die Einschaltung von Briefkastengesellschaften, Schattenbanken, Gesellschaften in Steueroasen oder verdeckten Treuhandschaften. Dadurch wird auch die Akkumulation ökonomischer Ressourcen aus Kriminalität nach dem Vorbild der Mafia ermöglicht.

Vorgehen bei Geldwäsche[Bearbeiten]

Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung unterscheidet drei Phasen des Geldwäscheprozesses[4]:

  1. Einspeisung (englisch placement)
  2. Verschleierung (englisch layering)
  3. Integration (englisch integration)

Einspeisung (placement)[Bearbeiten]

Der erste Schritt der Geldwäsche ist die Einspeisung der durch Straftaten erlangten Bargeldmenge in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf. Das erfolgt meist in kleineren Teilbeträgen, um keine Aufmerksamkeit zu erregen (so genanntes „Smurfing“).

Genutzt werden dafür der Besuch von Spielbanken, Pferderennen, teuren Hotels oder Wechselstuben, die Einzahlung auf Bankkonten, das Baugewerbe und der Erwerb von (vor allem flexibel verkaufbaren) Vermögensgegenständen (z. B. Wertpapiere, Luxusartikel, Kunstwerke, Automobile, Gutscheine). Beispielsweise werden mit schmutzigem Geld gekaufte Kunstwerke als Sicherheit hinterlegt um neues sauberes Kapital zu leihen, wobei die Kunstwerke in einem Zollfreilager eingelagert werden.[5] Oft werden auch Rechnungen für gar nicht erfolgte Leistungen ausgestellt und bezahlt. In vielen Ländern werden Online-Sportwetten zur Geldwäsche verwendet.[6] Auch Sportvereine können zur Geldwäsche herangezogen werden.[7]

Verschleierung (layering)[Bearbeiten]

Im zweiten Schritt wird die Herkunft dieser Vermögenswerte verschleiert. Dazu wird das Geld in einer Vielzahl von Transaktionen hin- und hergeschoben, so dass die kriminelle Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen oder zu beweisen ist. Das dient der Verwischung von Spuren; mit jedem weiteren Waschgang wird die Verschleierung erfolgreicher.[8]

Mittel zur Verschleierung sind zum Beispiel Scheingeschäfte und Auslandszahlungen unter Nutzung von Offshore-Banken, Briefkastengesellschaften, Scheingesellschaften und Strohmännern oft in Ländern mit geringen Schutzvorschriften gegen Geldwäsche oder bestechliche Beamte. Dazu zählen auch Fälschungen oder Rückdatierungen von Verträgen.[9] Gerade beim Gründen von Briefkasten- bzw. Scheinfirmen und dem Parken von Kapital samt weiterer Verschleierung brauchen die Täter die Hilfe einer Bank samt deren Kontakten. Derzeit kann diese Hilfe wie das Gründen der Briefkastenfirma noch legal sein, sicher kriminell wird es erst wenn zum Beispiel Drogengeld gewaschen wird.[10] Als klassische Beispiele für globale Geldwäsche in Verbindung mit Treuhandschaften gelten viele Geschäftsbeziehungen der "Panama Papers", des "Odebrechts-Skandals" und des "Russian Laundromat".[11]

Hinsichtlich der Vermögensverschleierung gibt es eine international geheim arbeitende Vermögensbewahrungs- und Consultingindustrie. Diesbezügliche Beratungsunternehmen und Offshore-Provider dienen vorwiegend nicht dem Zweck der legalen Steueroptimierung, sondern meistens nur zur lukrativen Umgehung von Vorschriften und einer Vielzahl krimineller Aktivitäten wie Geldwäsche, Korruption, Waffen- und Drogenhandel oder Terrorismusfinanzierung bzw. deren Verschleierung.[12] Die Mitglieder dieser internationalen Finanzberatungsindustrie schaffen sich durch Benutzung von Steueroasen und Ausnutzung aller möglichen Lücken quasi ihre eigene Rechtsordnung und betreiben zusätzlich massive Lobby-Arbeit zur Eröffnung neuer Schlupflöcher und zur Abschaffung von Straftatbeständen beziehungsweise Formvorschriften. Gegen Geldwäsche, Korruption bzw. diesen Lobbyismus wurde dann auch Jahrzehnte lang nichts unternommen, obwohl das Staaten und die Steuerzahler extrem schädigte und nur wenige Eliten reich machte.[13]

International gesehen gibt es Bestrebungen dieser Lobbyisten bestehende staatliche Kontrollensysteme in ihrem Sinn umzugestalten[14], zu umgehen beziehungsweise die Finanzdienstleister oder Banken selbst als Kontroll-, Dokumentations- oder Registerorgane einzusetzen.[15] Bankorgane sind dann auch in vielen Fällen für Firmen zeichnungsberechtigt, damit die Anleger anonym bleiben und nicht in allfälligen Registern namentlich genannt werden.[16] Dazu hat nach der Veröffentlichung der Panama Papers, Luxemburg-Leaks, Swiss-Leaks und Bahamas-Leaks ein internationaler Umdenk- bzw. Reformprozess stattgefunden, nachdem es vollkommen klar ist, dass Bankorgane hinsichtlich Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung samt der damit verbundenen Delikte anfällig sind und daher jede Beteiligung von Bankmitarbeitern bei Gründungen von Briefkastenfirmen, der Verwaltungstätigkeiten bzw. Vertretungen von Gesellschaften und Offshore-Firmen, der Vertretungen bzw. Anonymisierungen von Kunden, der Identifizierung von Personen für staatliche Register, der Registergründung von Firmen oder auch der Vergabe von behördlichen Lizenzen oder Bewilligungen international rechtswidrig ist.[17] Viele Steuer- und Rechtssysteme haben dazu noch ganz bewusst Regelungen, damit Steuern hinterzogen werden können oder Geld ins Ausland geschafft werden kann.[18]

Für Geldwäsche eignen sich besonders die Transaktionen via Bitcoin und komplexe Geschäftsmodelle die auf Blockchain aufbauen. Diese Infrastruktur kann nämlich, weil dezentral organisiert, nicht einfach durch staatliche Organe verhindert oder kontrolliert werden. Geldflüsse von Bitcoins können auch nicht blockiert werden und sind in aller Regel den tatsächlichen Personen nicht zuzuordnen.[19] Oft werden, um Geld aus der Internetkriminalität zu waschen, gutgläubige Verbraucher als Helfer verwendet.[20] Allein in Deutschland werde nach Schätzung des Bundeskriminalamtes jedes Jahr tausende Verbraucher von Kriminellen für Geldwäsche missbraucht, wobei das Geldwäschevolumen stetig ansteigt. Das illegale Geld wird dabei über zig Länder oder Gebietskörperschaften unter Verwendung von schnell gegründeten Briefkastenfirmen oder Internetgründungen geleitet - in der Hoffnung, dass sich irgendwann die Spur verliert.[21]

Terrorismus, Drogenschmuggel, illegaler Waffenhandel, Wirtschaftskriminalität, Steuerhinterziehung bzw. illegale Steuerumgehung in Verbindung mit Tarngeschäften und den dazu umfassenden Geldströmen sind Verbrechen die gerade wegen der enormen Profitmöglichkeiten, der Verschleierungssysteme und der Lobbyarbeit der Offshore-Industrie[22] schwer in den Griff zu bekommen sind. Diese Verschleierungssysteme und Lobbyarbeit betrifft besonders das Vortäuschen von wirksamen „Due Diligence Verfahren“ bzw. angeblich ernst genommenen Sorgfaltspflichten zur Identifikation und Dokumentation von Rechtsgeschäften durch die Finanzindustrie und der Ablehnung effektiver Methoden (Formvorschriften, gerichtliche Dokumentationen, etc.) als „wirtschaftsfeindlich“.[23]

Integration (integration)[Bearbeiten]

Nachdem die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist, wird das „gewaschene“ Geld wie ein Ergebnis rechtmäßiger Geschäftstätigkeit genutzt. So werden beispielsweise Firmenanteile, Immobilien oder Lebensversicherungen erworben.

Methoden zur Bekämpfung der Geldwäsche[Bearbeiten]

Know-Your-Customer-Prinzip[Bearbeiten]

Wichtigstes, effektivstes und günstigstes Instrument zur Bekämpfung der Geldwäsche ist die Geltung von qualitativen Formvorschriften zur Dokumentierung der Rechtsgeschäfte und zur Verhinderung von deren Verschleierung (z. B. durch Briefkastengesellschaften, Steueroasen, Rückdatierung von Verträgen, Blankounterschriften, verdeckte Identitäten). Dadurch sollen die Rechtsgeschäfte durch gerichtliche oder notarielle Protokolle, aussagekräftige Register oder die Pflicht Unterschriften zu beglaubigen für die Behörden nachvollziehbar und kontrollierbar gemacht werden, damit der tatsächliche wirtschaftliche Zweck des Rechtsgeschäftes erkennbar ist. Durch diese dokumentierenden Formvorschriften für Rechtsgeschäfte wie bei Liegenschaften, Unternehmenskapital oder Unternehmensanteilen soll das einfache und intransparente Verschieben von Kapital verhindert werden. In vielen Ländern müssen bestimmte Rechtsgeschäfte wie Veränderungen in Firmenstrukturen, Kapitalverschiebungen bei Unternehmen, Immobilien oder Firmenregistrierungen gerichtlich oder notariell protokolliert werden, um Scheingeschäfte, Fälschungen oder Rückdatierungen von Verträgen[24] zu verhindern. Bestehende Lücken werden zur Geldwäsche sofort genützt. Entscheidend zur nachhaltigen Verhinderung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Korruption ist, dass ein unabhängiger staatlich kontrollierter Intermediär bei wichtigen Rechtsgeschäften eingeschaltet wird, der die staatlichen Interessen (Identitätsfeststellung, Dokumentierung der Rechtsgeschäfte, Steuergerechtigkeit, Transparenz, etc.) wahrnimmt und selbst wirtschaftlich unabhängig ist. Der Wirtschaftsnobelpreisträger Joseph Stiglitz und der Basler Strafrechtler Mark Pieth weisen darauf hin, dass bei der Bekämpfung von Korruption aufgrund umfangreicher Lobbyarbeit nicht konsequent vorgegangen wird und effektive Dokumentationsvorschriften dadurch verhindert wurden.[25][26]

In vielen Ländern wurden aber in den letzten Jahren Formvorschriften gelockert oder aufgehoben, um Transaktionen laut Unternehmerverbänden „wirtschaftsfreundlich“ durchführen zu können.[27] Denn im Gegensatz zum Gemeinwesen und zu den Verbrauchern haben Großunternehmen oder manche Politiker[28] an effektiven Methoden zur Korruptions-, Verschleierungs- und Geldwäschebekämpfung oft kein richtiges Interesse[29] beziehungsweise üben auf Organe zur Überwachung der Rechtssicherheit Druck aus.[30] Als besonderes Vorbild für ein Geldwäscheparadies gilt der US-Bundesstaat Delaware mit seiner Kombination aus minimalen Steuern und Gebühren, der Möglichkeit von registrierten Gesellschaften mit geheimen Eigentümern und am wichtigsten formfreie Internet- bzw. Handygründungen ohne effektive Identitätsfeststellungen der Beteiligten.[31][32]

Grundsätzlich haben virtuelle Währungen, Online-Banking, Online-Glücksspiele, Online-Gesellschaftsgründungen beziehungsweise -verwaltung, Online-Märkte und Internetauktionen eine stark zunehmende Bedeutung für Geldwäscher und mit der Geldwäsche zusammenhängende Delikte wie Steuerhinterziehung und Betrug.[33] So wird die Geldwäsche aber auch durch den anonymen Kauf und Verkauf von Kunstwerken, Liegenschaften und Firmenanteilen samt üblichen freiwilligen Verlustgeschäften, allenfalls auch über vorgetäuschte künstliche Märkte,[34] betrieben.[35] Das betrifft auch Finanzdienstleister beim Vertrieb von riskanten Wertpapieren und sonstigen Finanzprodukten.[36]

Zur Bekämpfung der Geldwäsche wird intensiv am Aufbau von nationalen Registern gearbeitet in denen Unternehmen ihren wahren, wirtschaftlich begünstigten Eigentümer offenlegen müssen. Die Umsetzung ist sehr schwierig, weil in Fällen, wo zum Beispiel Briefkastengesellschaften, Steueroasen, Formular- bzw. Online-Firmengründungen oder Scheingeschäftsführer beteiligt sind, die Meldungspflicht leicht umgangen werden kann und somit de facto „freiwillig“ ist. Auch werden Strafverfolgungsbehörden trotz dieses Registers oft an verdeckten Treuhandschaften scheitern.[37] In vielen Ländern gibt es schon jetzt effektive Register (z. B. zu Firmenbuch, Grundbuch, Gewerberecht, Stiftungen, Fonds, Vereinen), wo die jeweiligen natürlichen oder juristischen Personen wegen zwingend geforderter Identitätsfeststellung der Einschreiter durch gerichtliche Organe klar nachvollziehbar sind beziehungsweise der behauptete tatsächliche Vorgang gerichtlich überprüft wird und dadurch Missbrauch verhindert wird.[38] Nur wenn diese Organe rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom geldwaschenden Täter sind und diese Unabhängigkeit ausreichend abgesichert ist, können Geldwäsche unterbunden werden. International gesehen sind diese gerichtlichen, behördlichen bzw. notariellen Organe oder auch Compliance-Abteilungen in Unternehmen oft schlecht bezahlt, weisungsgebunden, nicht (wirtschaftlich) unabhängig oder bewusst schlecht organisiert, um die Einhaltung der Bestimmungen nicht überwachen zu können. Ob es grundsätzlich positive Auswirkungen von Compliance-Abteilungen, die in der Unternehmensstruktur eingebettet sind, zur Verhinderung von rechtswidrigen, aber lukrativen Handlungen im Rahmen des Unternehmenszweckes geben kann, wird kontrovers diskutiert, denn Unternehmen maximieren grundsätzlich ihren Eigennutzen.[39] Das Vertrauen auf E-Mails, die Angaben allfälliger Finanzagenten, auf Informationen von Websites oder auch auf staatliche Register, welche auf ungeprüften Angaben oder elektronischen Signaturen bzw. Online-Eingaben beruhen, ist grob fahrlässig. Gerade die international organisierte Geldwäscheindustrie geht dazu arbeitsteilig vor.[40]

Weiters sollen anonyme wirtschaftliche Transaktionen und Einzahlungen verhindert werden. Dafür dient das Know-Your-Customer-Prinzip (KYC). Banken, Versicherungen, Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Online-Casinos, Spielbanken, Juweliere, etc. sind verpflichtet, ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu identifizieren (zum Verfahren siehe: Legitimationsprüfung) und die wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen. Diese Methode gilt gerade durch Briefkastengesellschaften und verdeckte Treuhandschaften als leicht umgehbar. International gesehen gibt es zum Know-Your-Customer-Prinzip (KYC) keinen einheitlichen durchgesetzten Standard.

Grundsätzlich besteht das Problem, dass Unternehmen wie Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte,[41] Juweliere, Immobilienmakler, Kunsthändler, Kaufleute oder auch Casinos selbstverständlich ihren wirtschaftlichen Zweck maximieren und ihr Eigennutz nicht in der Geldwäschebekämpfung bzw. der Schaffung von Transparenz oder Rechtssicherheit liegt.[42] Dementsprechend sind auch deutsche Banken trotz umfassender Compliance-Aktivitäten mit erheblichen Geldwäschevorwürfen konfrontiert.[3] Es verwundert also nicht, dass zum Zweck der Vermögensverschleierung eine global und geheim arbeitende Vermögensbewahrungs- und Consultingindustrie entstanden ist.[38] Diese Beratungsunternehmen dienen nicht nur dem Zweck der Steueroptimierung, sondern vorwiegend der Umgehung von gelockerten Formvorschriften und einer Vielzahl krimineller Aktivitäten wie Geldwäsche und Korruption.[43]

Die Sorgfaltspflichten der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität wurden 2001 durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht beschrieben.[44] So sind Kunden mit allen Vornamen zu führen, um die Möglichkeit verschiedener Konteneröffnungen durch ein und dieselbe Person zu überwachen. Neben der Feststellung der Identität muss die Bank sich auch über den Grund für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung informieren und deren Plausibilität überprüfen. In der internationalen Praxis werden jedoch Identifikationsverfahren und diesbezügliche Vorschriften durch Offshore-Berater bzw. mit Offshore-Beratung befasste Finanzindustrie geflissentlich übersehen.[45] Bei vielen Finanzdienstleistern wird vielmehr eine trotz aller Compliance-Einrichtungen bzw. diesbezüglichen Ankündigungen und Bestimmungen vorliegende Geldwäsche verschleiert.[46] Zusätzlich nimmt das Risiko von rechtswidrigen Manipulationen stark zu, weil Banken und die Finanzindustrie immer mehr IT-Bereiche auf externe Dienstleister übertragen und diese selbst wieder Teilbereiche auslagern. Das gilt auch für die externe Datenverwaltung.[47] Damit verbunden ist des Weiteren das Geschäft mit falschen, verfälschten bzw. gefälschten Bankkonten. Mit falschen Identitäten bzw. falschen Dokumenten oder erfundenen Daten werden Online-Konten, sogenannte „Bankdrops“, erstellt und dann zum Geldwaschen verwendet.[48] Wobei natürlich Rechtssicherheit und Ausgewogenheit gerade bei neuen Märkten und Technologien hochwertiges und intelligentes Gesetzesrecht am schwierigen Grat zwischen tauglichen Rahmenbedingungen und Überregulierung braucht.[49]

Teilweise arbeiten Banken auch mit Offshore-Glücksspielanbieter zusammen, wo Geldwäsche vermutet wird.[50] Nach Schätzungen werden 85 Prozent der Geldwäsche über Banken abgewickelt, wobei es aber gerade im Hinblick auf die Terrorfinanzierung noch viele Bargeldboten gebe.[51] Im internationalen Drogenhandel soll laut der US-Drogenvollzugsbehörde DEA die Beliebtheit des Bitcoin als Mittel zur Geldwäsche zunehmen.[52] International gesehen sind anonyme Bezahlungen im Internet, die Verwendung von Digitalwährung wie Bitcoin, die Verschleierung mit dazu gegründeten Fake-Unternehmen bzw. falschen Identitäten, die Verwendung von durch Finanzdienstleister registrierten Firmen, Barüberweisungen durch Transferbanken bzw. Hawala-Banking oder Bargeldboten, aber auch anonyme Internetversteigerungen probate Methoden, um Überprüfungen zu umgehen. Gerade um das zu verhindern ist bei wichtigen Rechtsgeschäften eine strenge Identitätsprüfung der Beteiligten, die Schaffung diesbezüglicher Formvorschriften und die Einschaltung eines unabhängigen staatlich kontrollierten Intermediär notwendig.[53]

Überwachung von Konten und Transaktionen[Bearbeiten]

Die fortlaufende Überwachung von Konten und Transaktionen auf Geldwäscheverdacht ist Banken und anderen Finanzdienstleistern gesetzlich vorgeschrieben - in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG). Dafür hat jede Bank einen Geldwäschebeauftragten (Compliance Officer Money Laundering) zu benennen.

Meldung verdächtiger Transaktionen[Bearbeiten]

Unabhängig von der Höhe und der Art der Transaktion (bar oder unbar) ist jede Versicherungsgesellschaft und jedes Kreditinstitut nach § 43 GwG verpflichtet, eine Verdachtsanzeige bei Verdacht auf Geldwäsche gegen ihren eigenen Kunden zu erstatten.[54] Es sind auch Verdachtsmeldungen abzugeben, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner seinen Offenlegungspflichten aus § 11 Absatz 6 Satz 3 GwG nicht nachkommt. Hierzu zählt beispielsweise die Tatsache, dass der Vertragspartner im Rahmen des Know-Your-Customer-Prozesses den Zweck der Geschäftsverbindung oder den Namen des/ der wirtschaftlich Berechtigten nicht offenlegt.

Aber auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unterliegen seit dem 15. August 2002 einer Verpflichtung zur Anzeige, wenn sie nicht rechtsberatend tätig werden.

Indikatoren für Geldwäsche sind:

Vermögensabschöpfung[Bearbeiten]

Über eine Ermittlung und Bestrafung der Täter hinaus setzt eine effektive Bekämpfung und Prävention der Geldwäsche voraus, dass die materiellen Vorteile aus der Tat abgeschöpft werden, um sie den Tätern zu entziehen und die Schäden, die die Opfer erlitten haben, auszugleichen. Nach dem Aufspüren von Vermögen muss dieses gesichert, die endgültige Entziehung und die Verwendung, unter Umständen auch die Teilung des Vermögens geregelt werden. Dafür gibt es neben straf- und zivilrechtlichen Instrumenten auf nationaler Ebene wie dem Verfall und dem Adhäsionsverfahren oder der Zivilklage wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) auch Vorschriften für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, etwa das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) oder das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC).[55]

Kriminalstatistik Deutschland[Bearbeiten]

Kriminalstatistik zu § 261 StGB
Jahr Fälle Aufklärungsrate
1994 198 95,5 %
1995 321 97,2 %
1996 349 97,7 %
1997 543 98,0 %
1998 403 98,3 %
1999 481 99,0 %
2000 730 98,2 %
2001 877 97,7 %
2002 1.061 95,6 %
2003 745 96,5 %
2004 776 96,6 %
2005 2.033 80,8 %
2006 2.997 91,8 %
2007 3.923 94,9 %
2008 2.582 94,0 %
2009 4.566 93,8 %
2010 6.764 92,2 %
2011 8.569 90,5 %
2012 7.673 90,4 %
2013 8.134 90,6 %
2014 8.138 92,6 %
2015 9.641 93,1 %
2016 11.541 88,8 %
Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
für Deutschland, Schlüssel 633000

Einer Hochrechnung der Universität Halle-Wittenberg zufolge liegt das Geldwäschevolumen in Deutschland bei 100 Milliarden Euro jährlich. 2016 wurden in der deutschen Kriminalstatistik jedoch lediglich 11.541 Fälle gezählt,[56] was bei gut sechs Millionen erfasster Straftaten insgesamt einem Anteil von weit unter 1 % entspricht. Die Aufklärungsquote ist mit rund 89 % zwar hoch. Allerdings vermutet das BKA wegen der Virtualität und Anonymität von Online-Bankdienstleistungen des in manchen Ländern sehr strengen Bankgeheimnisses und des Geldtransfers in ausländische Steueroasen ein „sehr großes Dunkelfeld“.[57][58]

Volkswirtschaftliche Auswirkungen der Geldwäsche[Bearbeiten]

In neuen Wirtschaftswachstumsmodellen gilt Geldwäsche wie auch Korruption als eine der langfristigen und nachhaltigen Wachstumsverhinderer. Dies gilt insbesondere, weil die Geldwäsche die Glaubwürdigkeit der wirtschaftlichen Aktivitäten und die Rechtssicherheit (unabhängige Gerichte und Verwaltung, Vertrags- bzw. Registersicherheit) bei den Marktteilnehmern langfristig erschüttert.[59] Der volkswirtschaftliche Schaden entsteht durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs, da Personen mit Erlösen aus gewaschenem Geld, wenn sie sich als „saubere Investoren“ betätigen, finanziell stärker sind als ihre Konkurrenten, die die Erlöse erwirtschaften müssen, ohne auf entsprechende „Reserven“ zurückgreifen zu können.

Als Risiken werden weiterhin die Gefahr der Unterwanderung legaler wirtschaftlicher Strukturen und vor allem die Abhängigkeit ökonomisch schwacher Staaten (z. B. Hochseeinseln, Entwicklungsländer und Länder mit Drogenanbau) von der Organisierten Kriminalität beschrieben.

Umfang der Geldwäsche[Bearbeiten]

Der Umfang der Geldwäsche ist nur schwer zu ermitteln. Nach einer Schätzung des Internationalen Währungsfonds aus dem Jahr 1999 stammen mutmaßlich zwischen 2 % und 5 % des globalen Welt-Bruttoinlandsprodukts aus illegalen Quellen.[60] Für das Jahr 2002 wurde das Volumen der Geldwäsche auf 590 Milliarden bis 1.500 Milliarden US-Dollar geschätzt.[61]

Nach einem Pressebericht setzt die Schattenwirtschaft Deutschlands jedes Jahr 500 Milliarden Euro um; Geldwäsche habe einen großen Anteil daran.[62] Kai Bussmann schätzt des Geldwäschevolumen in Deutschland nach einer Dunkelfeldstudie auf 100 Milliarden Euro jährlich.[63]

International wird Kapital in Ländern wie Panama oder auf einzelnen Karibikinseln vorwiegend über die Türöffner Großbritannien und bestimmte US-Bundesstaaten gewaschen. Geldwäsche betrifft in Europa und den USA auch den Nichtfinanzsektor (Immobilien, Firmenanteile). Die Möglichkeit anonymer Gesellschaftsformen, unzureichende Formvorschriften, mangelhaft durchgesetzte internationale Kooperationen der Behörden und historisch gewachsene Sonderbestimmungen in britischen Überseegebieten schaffen in zahlreichen Ländern günstige Bedingungen zur Geldwäsche. Der Geldwäsche-Experte Jason Sharman geht dazu von weltweit 2 Millionen Offshore-Firmen aus.[63] In Steueroasen hinterlegt sind schätzungsweise acht Prozent des weltweiten Vermögens, rund 5.900 Milliarden Euro; es wird davon ausgegangen, dass bis zu 75 % hiervon nicht ordnungsgemäß versteuert wurden.[64]

Durch Korruption beziehungsweise die damit verbundene Geldwäsche werden jährlich laut Schätzung des IWF 1.300 bis 1.750 Milliarden Euro rechtswidrig eingenommen. Daraus ergibt sich Kalkulationen zufolge eine Schwächung des globalen Wirtschaftswachstums um circa 2 Prozent.[65] Ursache hierfür ist nach Aussage der Journalistin Marlies Uken, dass in etlichen Staaten das Interesse fehlt, die internationalen Transparenzabkommen effektiv umzusetzen, weil einerseits die Geldverschleierungsindustrie um ihre Profite und andererseits die Steueroasen Geldabflüsse fürchten. Viele internationale Abkommen seien daher zwar auf dem Papier ratifiziert, aber im nationalen oder regionalen Recht nur unzureichend umgesetzt. Perpetuiert wird diese Situation vielerorts durch erfolgreichen Lobbyismus gegen Verschärfungen bei der Geldwäschebekämpfung.[66] Das Fehlen von richtigen Datenerfassungen, die Verschleppung von Verfahren, das Übertragen von Kontroll- bzw. Registerfunktionen an Banken und die mangelnde personelle und finanzielle Ausstattung von staatlichen Geldwäsche-Meldestellen bewirkten in der Praxis kaum nachvollziehbare Geldflüsse.[67] Hinsichtlich der Überprüfung der Kunden nehmen selbst deutsche Banken die vorgeschriebenen Verfahren nicht so genau, wenn das dem Geschäft zuträglich ist.[68] So ergab sich etwa im Zuge der Veröffentlichung der Paradise Papers die Frage, inwiefern deutsche Banken in der Vergangenheit Zahlungsdienste für die Ausrichtung des in Deutschland weitgehend illegalen Online-Glücksspiels bereitgestellt haben.[69]

Geschichte der Geldwäsche[Bearbeiten]

Einer Legende nach geht der Ausdruck auf den Gangsterboss Al Capone zurück, der das durch illegale Betätigungen erworbene Geld tatsächlich in Waschsalons investierte und somit die wahre Herkunft verschleierte. Im Prozess 1931 nach seinem Beruf gefragt, antwortete er: „Ich bin im Wäscherei-Business tätig“. Als diese Form des auch mit Steuerhinterziehung verbundenen Betruges aufgedeckt wurde, musste Al Capone dafür ins Gefängnis.[70]

Weitere Kriminelle gründeten daraufhin Geschäfte, die Münzgeld in größeren Beträgen produzieren konnten, ohne dass der tatsächlich durch das Geschäft generierte Betrag von den Behörden überprüft werden konnte. Zwar musste auf diese Weise für den erzielten Betrag Steuer bezahlt werden, das Geld konnte jedoch auf das Geschäftskonto eingezahlt werden, ohne weiteres Aufsehen zu erregen. Eine beliebte Gewerbeart für Geldwäsche waren vor allem Casinos mit Münzspielautomaten oder die Autovermietung. Der als Finanzminister der Unterwelt bekannte Mafiaboss Meyer Lansky soll als erster Mafioso die anonymen Nummernkontos der Schweiz und Möglichkeiten zur Verschleierung der Geschäfte in der Karibik beziehungsweise Kuba entdeckt haben.

Rechtliche Bestimmungen[Bearbeiten]

Im Zusammenhang mit der Geldwäsche bestehen jeweils eine Reihe von nationalen gesetzlichen Regelungen:

  • Die Geldwäsche selbst ist ein Straftatbestand.
  • Geldwäsche bedarf anderer Vortaten als Grundlage. Geld, das aus bestimmten Straftaten (so genannten Vortaten, die in § 261 StGB genannt sind) erworben wurde, ist inkriminiert, sozusagen kontaminiert. Kriminelle wissen das und versuchen, dieses Geld zu waschen, um die wahre, kriminelle Herkunft zu verschleiern.
  • Zur Umsetzung der KYC-Regeln ist eine Legitimationsprüfung vorgeschrieben.
  • Überwachungs- und Meldepflichten treffen Banken und andere Organisationen, die besonders von Geldwäscherisiken tangiert sind.
  • Datenbanken zur Kontrolle der Geldwäsche werden angelegt und gepflegt.
  • Behörden haben bestimmte Aufgaben und Kompetenzen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die FATF fordert in jedem Land die Einrichtung einer Financial Intelligence Unit (FIU), die für die Untersuchung aller Geldwäschefälle zuständig ist. Die deutsche Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe ist seit 2003 Mitglied der Egmont Group, die mittlerweile über 150 Mitglieder umfasst.[71]

Gesetzliche Regelung in Deutschland[Bearbeiten]

Straftatbestand Geldwäsche[Bearbeiten]

Geldwäsche ist in Deutschland nach § 261 StGB strafbar. Auch der Versuch und – wie bei allen Straftatbeständen – die Beihilfe sind strafbar. Der Strafrahmen beträgt 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Weiterhin können Geld oder Gegenstände, die für Geldwäsche genutzt werden, eingezogen werden.

Eigengeldwäsche ist in Deutschland nur in bestimmten Fällen strafbar. Ein Täter der Vortat wird grundsätzlich nicht wegen Geldwäsche bestraft, § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB. Gem. § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB ist er jedoch dann strafbar, wenn er den bemakelten Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstands verschleiert. Strafbar machen sich auch sog. Finanzagenten.

Vortaten[Bearbeiten]

Bei den Vortaten muss es sich entweder um Verbrechen (Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr, § 12 StGB) oder bestimmte Vergehen (§ 261 Abs. 1 StGB) handeln. Abgesehen vom Drogenhandel können vor allem solche Delikte Vortaten zur Geldwäsche sein, die entweder bandenmäßig (mindestens 3 Personen) oder gewerbsmäßig begangen wurden. So kann eine wiederholte Hinterziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung eine gewerbsmäßige Betrugshandlung darstellen, die damit Vortat zur Geldwäsche ist. Der Begriff des Herrührens aus einer Vortat umfasst auch Gegenstände, die nach Austausch- und Umwandlungsaktionen an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes getreten sind.

Legitimations- und Identitätsprüfung[Bearbeiten]

Der Grundsatz für die Legitimations- und Identitätsprüfung ist in § 154 Abgabenordnung (AO) geregelt. Grundsätzlich dürfen keine Konten errichtet oder Buchungen durchgeführt werden, wenn dies unter Angabe falscher oder erdichteter Namen erfolgt. Daher sieht § 154 AO vor, dass der Vertragspartner eines Kunden sich zuvor Gewissheit über den Kunden und die Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten hat. Ab 1. Januar 2018 ist zusätzlich von jedem Konteninhaber die Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung zu erfassen. Im Zusammenhang mit der Geldwäsche ist der Begriff der Identprüfung, geregelt in § 1 Abs. 3 GwG, gebräuchlich. Inhaltlich sind beide Vorgänge nahezu deckungsgleich.

Überwachungs- und Meldepflichten[Bearbeiten]

Die geldwäschebezogenen Überwachungs- und Meldepflichten sind im GwG geregelt. Sie treffen neben den Unternehmen der Finanzindustrie (Banken usw.) u.a. auch Steuerberater[72], Glücksspielanbieter, Immobilienmakler sowie grundsätzlich alle Güterhändler (Verpflichtete i.S.v. § 2 GwG). Rechtsanwälte und Notare sind nur unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Voraussetzungen verpflichtet, d.h. wenn sie beispielsweise im Namen ihrer Mandanten Konten verwalten oder an Immobilientransaktionen mitwirken.[73]

Alle Verpflichtete nach dem GwG haben die Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 GwG). Darüber hinaus bestehen bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartner bzw. wirtschaftlich Berechtigten, die dahinter stehen (§ 10 GwG).[74]

Güterhändler (§ 1 Abs. 9 GwG) können unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 5 Abs. 4 GwG, § 10 Abs. 6 GwG) Erleichterungen erhalten (sog. privilegierte Güterhändler). Ein Risikomanagement müssen sie nur einrichten, soweit im Rahmen von Transaktionen Barzahlungen von mindestens 10.000,00 Euro getätigt oder entgegengenommen werden. Wenn nur eine einzelne Transaktion den Betrag von 9.999,99 Euro überschreitet, kann dies zum Wegfall der Privilegierung führen. Auch privilegierte Güterhändler bleiben Verpflichtete nach dem GwG. Es verbleiben folgende Mindest-Standards, die im Rahmen der Compliance-Organisation auch von privilegierten Güterhändlern einzuhalten sind:[75]

a) Sicherstellung, dass die 9.999,00 Euro-Grenze bei Bar-Transaktionen eingehalten wird;

b) Sicherstellung, dass kein Fall sog. Smurfings vorliegt;

c) Sicherstellung, dass Anhaltspunkte auf eine mögliche Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bekannt und gemeldet werden.

Darüber hinaus besteht für alle Verpflichteten nach dem GwG, d.h. auch für privilegierte Güterhändler, eine Pflicht zur Verdachtsmeldung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG i.V.m. §§ 43 ff. GwG, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hinweisen.

Sollten Personen von Beamten des Zolls oder der Bundespolizei (alt: Bundesgrenzschutz) zum Beispiel an einem Flughafen angehalten werden, sind sie gemäß § 12a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) auf Befragen verpflichtet, Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel von 10.000 Euro oder mehr (bis 15. Juni 2007[76]: 15.000 Euro) anzuzeigen.

Bei einer Falschanmeldung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 31a ZollVG), die auch einen Verdacht auf Geldwäsche begründen kann (§ 261 StGB). Ferner kann gemäß § 31a Abs. 2 ZollVG ein Bußgeld bis zur Höhe von einer Million Euro verhängt werden (bis 15. Juni 2007[77]: von einem Viertel der nicht angemeldeten Summe bei fahrlässigem Verstoß; über die Hälfte der Summe bei vorsätzlichem Verstoß; bis zur gesamten Höhe bei Vorliegen eines besonders schweren Falls).

Daneben normiert § 12a Abs. 1 ZollVG in Verbindung mit der Verordnung (EG) 1889/2005 seit dem 15. Juni 2007 die Pflicht, beim Bargeldverkehr aus oder in den EU-Wirtschaftsraum Bargeldbestände über 10.000 Euro vorher schriftlich anzumelden.[78] Bei Verstößen kann gemäß § 31b Abs. 2 ZollVG ebenfalls ein Bußgeld von bis zu einer Million Euro verhängt werden.

Transparenzregister[Bearbeiten]

Zum 1. Oktober 2017 wurde das zentrale elektronische Transparenzregister nach § 19 GwG als ein gesetzlich vorgeschriebenes Verzeichnis eingerichtet. Seitdem besteht für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Stiftungen, die auf dem Finanzmarkt agieren, die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Register zu melden, sofern ihre Hintermänner nicht beispielsweise bereits im Handelsregister offen gelegt werden. Zweck des Transparenzregisters ist es, Unternehmensgeflechte besser nachvollziehen und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufdecken zu können.[79]

Datenbanken zur Kontrolle der Geldwäsche[Bearbeiten]

Mit dem Argument der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung ist in Deutschland das Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG eingerichtet worden. Behörden können hier bestimmte Kontostammdaten (z. B. Kontoinhaber, Verfügungsberechtigte, Datum der Kontoeröffnung, keine Salden oder Transaktionen) abrufen. Erledigte Daten oder erloschene Konten werden noch drei Jahre gespeichert. Gegen diese Art der Datenverarbeitung gibt es erhebliche Bedenken (Datenschutz). Das Bundesverfassungsgericht hat diese gesetzliche Regelung gebilligt.

Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden[Bearbeiten]

Zuständige Aufsichtsbehörde für verpflichtete Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister ist nach § 50 GwG die BaFin. Im Übrigen übernimmt die jeweilige Berufsaufsicht die Überwachung darüber, dass das Geldwäschegesetz von den Normadressaten eingehalten wird. Im Falle verpflichteter Steuerberater sind dies beispielsweise die Steuerberaterkammern; zuständig für Rechtsanwälte sind etwa die Rechtsanwaltskammern.

Als Financial Intelligence Unit (FIU) für Deutschland dient seit 26. Juni 2017 die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion in Köln.

Geschichte der Geldwäschegesetzgebung in Deutschland[Bearbeiten]

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992[80] wurde mit Wirkung vom 22. September 1992 der Straftatbestand der „Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte“ als neuer § 261 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Dieser Straftatbestand wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert.[81] Insbesondere wurde dabei der Vortatenkatalog zur Geldwäsche erweitert.

Vorlage:Infobox Gesetz Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 25. Oktober 1993[82] wurde in der Neufassung vom 13. August 2008[83] überarbeitet und im Jahr 2011 durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention[84] umfassend geändert. Im Geldwäschegesetz wird geregelt, welche Personen verpflichtet sind, hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche spezielle Vorkehrungen wie die Aufzeichnung von Einzahlungen ab 15.000 Euro oder bestimmte Identifizierungen vorzunehmen. Daneben regelt das Gesetz in § 2 GwG die Verpflichtung für Kreditinstitute, Versicherungen, Gewerbetreibende, Spielbanken und rechtsberatende Berufe, bei Verdacht auf Geldwäsche eine Verdachtsanzeige zu erstatten. Der Anzeigeerstatter ist von jeglicher Haftung befreit, es sei denn, die Anzeige erfolgt grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahr (§ 13 GwG). Eine Verdachtsanzeige muss auch dann erstattet werden, wenn der Verdacht auf die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung besteht.

Eine besondere Problematik bei der Geldwäsche könnte für Abrechnungsdienstleister bestehen. Seit einiger Zeit sind Ermittlungsverfahren anhängig, die darauf abstellen, dass Abrechnungsdienstleister etwa im Telekommunikationsbereich Ansprüche auf Entgelte einziehen, die durch Betrug erlangt sein könnten. Besonders anfällig sind Dienstleistungen im Internet, die über Dialer, Handypayment oder ähnliches abgerechnet werden. Dabei kommt es allein darauf an, dass der Geschäftspartner eine der sog. Katalog-Vortaten begangen hat. Die Höhe des Betrages, der aus der Vortat erlangt wird, ist irrelevant. Auch der Vorsatz des Dienstleisters ist nicht von Bedeutung, denn bereits das leichtfertige Nicht-Erkennen der Geldwäsche führt gemäß § 261 Abs. 5 StGB zur Strafbarkeit.

Wie weit § 261 StGB mittlerweile reicht, zeigt der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2005 – 3 Ws 108/04 im Zusammenhang mit den milliardenschweren FlowTex-Betrügereien.

Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben[Bearbeiten]

In Umsetzung der Dritten Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG vom 26. Oktober 2005, ABl. Nr. L 309 S. 15) wurde u.a. das Geldwäschegesetz (GwG) neu gefasst. Das Geldwäschegesetz erfasste dadurch seit 2008 als Verpflichtete nicht nur Banken und Versicherungen, Treuhänder und Makler sowie Anwälte und Steuerberater, sondern zudem alle „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Es betrifft damit praktisch das gesamte Wirtschaftsleben und jeden Vertrag. Zwar gilt das Pflichtenprogramm insbesondere für Güterhändler nur bei hohen Bargeschäften; auch Anwälte fallen nicht per se in den Anwendungsbereich, sondern lediglich bei gewissen gefahrengeneigten Beratungsgegenständen wie Unternehmensgründungen. Dennoch unterwirft das GwG bereits seit der dritten Geldwäscherichtlinie relativ viele Branchen seinen Compliance-Anforderungen. Seit jeher fallen diese je nach Risikogeneigtheit abgestuft aus; im Mindesten muss aber jeder Verpflichtete (§ 2 GwG) gewisse grundlegende Sorgfaltspflichten einhalten, die mittlerweile in den §§ 4ff. GwG normiert sind.

Auf Basis des risikoorientierten Ansatzes können je nach Risikoprofil der Geschäftspartner weitere Sorgfaltspflichten entstehen. So sind in unterschiedlichem Ausmaß interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen; Unternehmen bestimmter Branchen müssen darüber hinaus einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Zu den weiteren Pflichten gehört bereits seit dem Geldwäschegesetz von 2008, dass man Vertragspartner identifizieren und deren Identität überprüfen muss. Zudem kann die Verpflichtung bestehen, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen sowie abzuklären, ob der Vertragspartner nicht für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Die erhobenen Angaben sind aufzuzeichnen und in der Regel fünf Jahre aufzubewahren. Zu verständigen ist bei einem Geldwäscheverdacht zudem das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – und die zuständige Strafverfolgungsbehörde mittels elektronischer Verdachtsmeldung. Der Betroffene darf hierüber nicht informiert werden. Alle Pflichten sind in der Regel mit einer Bußgeldbewehrung versehen.

Im Januar 2011 rügte die Europäische Kommission, dass Deutschland die EU-Richtlinie 2005/60 unzureichend umgesetzt habe.[85] Die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt hatten laut Stellungnahme der EU-Kommission noch nicht die zuständigen Aufsichtsbehörden in Bezug auf Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und Anbieter von Waren, wenn diese Zahlungen von über 15.000 EUR in Bar abwickeln, benannt (vgl. zu Aufsichtsbehörden Art. 36 und Art. 37 der EU-Richtlinie 2005/60 sowie § 16 Abs. 2 Nr. 1 GwG).

Am 23. März 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verabschiedet,[86][87] das am 1. Juli 2017 in Kraft trat.[88][89] Danach wird bereits im Strafprozess über die Einziehung von Verbrechensgewinnen sowie die Rückerstattung an das Verbrechensopfer entschieden. Das Gesetz dient im Hinblick auf die erweiterte Einziehung der Durchsetzung der Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union.[90][91][92]

Die jüngste Novelle des GwG trat im Sommer 2017 in Kraft, um die vierte Geldwäscherichtlinie der EU umzusetzen.[93] Im Kern präzisierte die Gesetzesänderung diverse bereits zuvor bestehende Einzelpflichten; die Zahl der GwG-Paragraphen verdreifachte sich. Zudem weitete die Neufassung des GwG innerhalb der grundsätzlich Verpflichteten den Adressatenkreis der spezielleren Vorgaben grundlegend aus. Dadurch erlangte der Regelungsrahmen für diverse dem Grunde nach bereits länger verpflichtete Branchen erstmalig erhebliche praktische Relevanz.[94]

Im Juni 2018 verkündete die EU bereits die fünfte Geldwäscherichtlinie, die die bisherigen Compliance-Anforderungen noch einmal verschärft - unter anderem im Hinblick auf Transaktionen mit Kryptowährungen. Bis zum 10. Januar 2020 haben die Mitgliedsstaaten die neuen Vorgaben in nationalem Recht umzusetzen.[95]

Gesetzliche Regelung in Österreich[Bearbeiten]

Straftatbestand Geldwäscherei[Bearbeiten]

Die Terrorismusfinanzierung ist in Österreich durch § 278d StGB, die Geldwäscherei durch § 165 StGB unter Strafe gestellt.

Wie in vielen EU-Mitgliedstaaten steht das „Waschen“ von Einkünften aus eigenen Straftaten („self-laundering“) nicht unter Strafe. Geldwäscher und Straftäter der Vortat müssen unterschiedliche Personen sein.[96]

Die EU-Richtlinie wurde umgesetzt durch Aufnahme entsprechender Regelungen in die jeweiligen Berufsgesetze durch Gesetzesnovellen Ende 2007 (Gewerbeordnung, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bilanzbuchhaltungsgesetz).

Vortaten[Bearbeiten]

Die Vortaten der Geldwäscherei sind in § 165 StGB beschrieben. Dazu zählen alle Verbrechen, d. h. alle vorsätzlichen Straftaten, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Zusätzlich sind einzelne Vergehen wie Urkundenfälschung, Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, falsche Zeugenaussage, Fälschung oder Unterdrückung eines Beweisstückes, Bestechung, Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben Vortaten.

Legitimationsprüfung[Bearbeiten]

Die Legitimationsprüfung ist in § 40 Bankwesengesetz (BWG) geregelt. Siehe Artikel Legitimationsprüfung.

Im direkten Widerspruch zum Know-your-Customer-Prinzip standen die anonymen Sparbücher, die in Österreich früher geführt wurden. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei ist daher seit November 2000 die Neueröffnung anonymer Sparbücher verboten. Seit dem 1. Juli 2002 ist auch die Weitergabe anonymer Sparbücher verboten. Das Gleiche gilt für anonyme Wertpapierdepots. Weiters ist inzwischen auch der Zugriff auf noch anonyme Sparbücher nur noch mit Legitimation möglich, auch wenn der Betrag unter 15.000 Euro liegt. Bareinzahlungen am Schalter (z. B. Devisentausch oder Edelmetallhandel) sind ab 15.000 Euro ebenfalls legitimierungspflichtig.

Überwachungs- und Meldepflichten[Bearbeiten]

Die §§ 39–41 Bankwesengesetz (BWG) regeln für Kreditinstitute die „Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“. Dazu zählt die Verpflichtung, verdächtige Transaktionen zu überwachen und zu melden.

Die Meldepflicht von Banken besteht nach § 41 BWG bei Verdacht

  • dass eine Transaktion der Geldwäsche dient
  • dass der Kunde seine Treuhandbeziehungen nicht offengelegt hat
  • dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient.

Strafverfolgungsbehörden[Bearbeiten]

Bei Geldwäschereiverdacht muss eine Meldung an die Geldwäschereimeldestelle erfolgen. Die Geldwäschereimeldestelle ist die Financial Intelligence Unit (FIU) für Österreich. Die Geldwäschereimeldestelle ist Teil des Bundeskriminalamts des Bundesministeriums für Inneres.

Gesetzliche Regelung in der Schweiz[Bearbeiten]

In der Schweiz wurde die Geldwäsche ab 1990 bekämpft. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften finden sich insbesondere im Schweizerischen Strafgesetzbuch, wo in Art. 305bis die Geldwäsche unter Strafe gestellt und unter Art. 305ter die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften sanktioniert sowie das Melderecht bestimmter Angehöriger des Finanzsektors geregelt wird. Der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften dient überdies das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) vom 10. Oktober 1997. Dem schweizerischen GwG unterstellt sind einerseits Finanzintermediäre des Banken- und Versicherungssektors im Sinne Art. 2 Abs. 2 GwG und andererseits Finanzintermediäre des sog. Parabankensektors im Sinne Art. 2 Abs. 3 GwG. Zum Parabankensektor gehören unabhängige Vermögensverwalter, Treuhänder, Money-Transmitter, Money-Changer und Andere. Die Zweiteilung der Aufsicht über die Einhaltung des GwG rührt daher, dass Finanzintermediäre des Banken- und Versicherungssektors grundsätzlich von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA im Hinblick auf Einhaltung des GwG beaufsichtigt werden, während Finanzintermediäre des Parabankensektors grundsätzlich nicht prudentiell von der FINMA beaufsichtigt werden. Auch solche Finanzintermediäre haben zwar das Recht sich der FINMA zu unterstellen, sie können jedoch auch Mitglied bei einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) werden (Vereinsstruktur), von welcher sie im Hinblick auf das GwG geschult und revidiert werden. Eine Liste der anerkannten SRO findet sich auf der Website der FINMA.[97]

Gesetzliche Regelung weiteren Staaten[Bearbeiten]

In Italien wird wurde zur Bekämpfung der Geldwäsche durch mafiöse Strukturen eine Beweislastumkehr eingeführt, die in bestimmten Fällen greift: Besteht der Verdacht einer mafiösen Vereinigung, so wird das Vermögen mit dem Einkommen verglichen, und bei Zweifeln über die Herkunft des Kapitals kann die Staatsanwaltschaft einen Nachweis über dessen Herkunft verlangen.[98][99] Laut dem italienischen Staatsanwalt Roberto Scarpinato investierte die Mafia nach der Einführung dieser Beweislastumkehr verstärkt in Deutschland.[98]

Internationale Übereinkommen gegen Geldwäsche[Bearbeiten]

  • Empfehlung des Europarates zu Maßnahmen gegen die Übertragung und gegen das Verheimlichen von Vermögenswerten mit kriminellem Ursprung vom 27. Juni 1980[100]
  • Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche, Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
  • Übereinkommen des Europarates vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Straßburger Konvention)
  • Konvention des Europarates vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Warschauer Konvention Nr. 198)[101]
  • EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (2005/60/EG, früher: 91/308/EWG)
  • UN-Konvention zur Unterdrückung der Terrorismusfinanzierung (1999)
  • Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität der Vereinten Nationen (Palermo-Konvention, 15. November 2000)

Internationale Initiativen gegen Geldwäsche[Bearbeiten]

OECD[Bearbeiten]

Die Financial Action Task Force (FATF) ist seit ihrer Gründung 1989 eine Arbeitsgruppe innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Gründung erfolgte durch die G7-Staaten, um Geldwäsche auf internationaler und nationaler Ebene zu bekämpfen und die Aufdeckung von Vermögenswerten aus illegaler Herkunft zu ermöglichen.

Die FATF hat 40 Empfehlungen (und nach dem 11. September 2001 noch 9 Sonderempfehlungen[102]) verabschiedet, die in den meisten Mitgliedsländern Grundlage für nationale Gesetze sind. Heute gehören der Arbeitsgruppe insgesamt 33 Länder und internationale Organisationen an.

Darüber hinaus werden den einzelnen Staaten Evaluationen der nationalen Strategien und ihrer Umsetzung geliefert.[103]

Darüber hinaus gibt die FATF seit Juni 2000 eine Liste mit Ländern und Regionen (NCCT-Länder (non-cooperative countries and territories)) heraus, die sich aufgrund fehlender Rechtsvorschriften oder mangelnder Umsetzung, im Kampf gegen die Geldwäsche unkooperativ zeigen. Zu den Staaten, die die internationalen Standards zur Prävention von Geldwäsche nicht einhalten, gehören laut der Financial Action Task Force on Money Laundering beispielsweise die Cookinseln, Nauru, Nigeria, die Philippinen und Indonesien.[104]

Um die Standards der FATF auch in Nicht-OECD-Länder Geltung zu verschaffen, arbeitet die FATF mit verschiedenen, von ihr initiierten regionalen Gruppen eng zusammen, die gegenüber der FATF über deren Aktivitäten berichten (FATF-Style-Regional-Bodies). Derzeit existieren die folgenden Regionalgruppen:

  • die Asia/Pacific Group (APG)
  • die Caribbean Financial Action Task Force (CFATF)
  • die Eastern and Southern Africa Anti-Money Laundering Group (ESAAMLG);
  • die South American Financial Action Task Force (GAFISUD).
  • das Select Committee of Experts on the Evaluation of Anti-Money Laundering Measures of the Council of Europe (Moneyval)

Europarat[Bearbeiten]

Der Europarat hat unter dem Namen Moneyval ein Expertenkomitee zur Evaluierung von Maßnahmen gegen die Geldwäsche ins Leben gerufen, das Überprüfungen einzelner Länder, die nicht Mitglied der FATF sind im Hinblick auf die Einhaltung der Empfehlungen der FATF vornimmt.

UN[Bearbeiten]

Die UN definierten den Begriff Geldwäsche erstmals in der Konvention gegen den illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (vom 20. Dezember 1988) und forderte dessen Bekämpfung sowohl gegen die Drogenhändler selbst, als auch gegen ihre Zwischenhändler und Banken. Die im Dezember 2000 verabschiedete Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität verpflichtet die Unterzeichner, die Geldwäsche als Straftatbestand in ihr nationales Strafrecht aufzunehmen.

Die Vereinten Nationen haben das GPML (Global Programme Against Money Laundering, Globales Programm gegen Geldwäsche) ins Leben gerufen. Im Rahmen dieses Programms werden UN Staaten finanziell und organisatorisch bei der Bekämpfung der Geldwäsche unterstützt.

OSZE[Bearbeiten]

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) befasst sich seit 2001 mit dem Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das wurde durch ein Mandat der Außenminister der OSZE-Teilnehmerstaaten initiiert und findet im Rahmen der Wirtschafts- und Umweltdimension der OSZE statt. Alle Aktivitäten werden eng mit Partnern, wie dem Globalen Programm gegen Geldwäsche der UNODC (GPML), der EBRD, der Weltbank oder dem Europarat abgestimmt.

EU[Bearbeiten]

Auf europäischer Ebene sind Mittel im Kampf gegen die Geldwäsche erstmals durch die EU-Richtlinie Nr. 91/308 vom 10. Juni 1991 festgelegt worden. Diese wurde durch weitere Richtlinien, zuletzt die 4. Geldwäscherichtlinie vom 20. Mai 2015 (RL 2015/849/EU)[105] und die neue Geldtransfer-Verordnung VO (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers[106] ersetzt. Die Geldtransfer-Verordnung ist am 26. Juni 2015 in Kraft getreten und gilt ab dem 26. Juni 2017 ohne weiteren Umsetzungsakt.[107][108]

Am 3. Dezember 1998 verabschiedete der Rat die Gemeinsame Maßnahme betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten.[109]

Mit der EU-Geldtransferverordnung vom 15. November 2006 (Vorlage:EU-Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (veröffentlicht im Amtsblatt (ABl. L 345, S. 1–9) vom 8. Dezember 2006) wurde festgelegt, dass Zahlungsverkehrsdienstleister Angaben zum Auftraggeber bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weiterleiten müssen. Ziel der Maßnahme ist die Verhinderung, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Mit der Verordnung wird die Sonderempfehlung VII der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen“ (FATF) in EU-Recht umgesetzt. Sie ist Bestandteil des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des Terrorismus.

Seit dem Frühjahr 2016 gibt es im Europäischen Parlament einen eigenen Ausschuss zur Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, als Folge der Panama Papers und zur Überprüfung der oft engen Geschäftsbeziehungen von Banken, Politikern und Oligarchen. Die ähnliche Rechts- bzw. Interessenslage bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, Geldwäsche, Offshore-Geschäften und Korruption bedarf demnach effektiver Instrumente (transparente geprüfte Register, Vertragssicherheit, Formvorschriften, etc.).[110]

Anti-Geldwäsche-Software[Bearbeiten]

Anti-Geldwäsche-Software (engl. anti-money laundering software, kurz AML) wird von Finanzinstituten verwendet, um Kundendaten zu analysieren und verdächtige Transaktionen zu erkennen. Die Computerprogramme filtern Kundendaten, klassifizieren sie nach Höhe des Misstrauens und untersuchen sie auf Anomalien. Dazu gehören plötzliche und deutliche Erhöhung der Mittel oder große Abhebungen. Sowohl in den USA als auch Kanada müssen alle Transaktionen von 10.000 US-Dollar oder mehr gemeldet werden.

Kleinere Transaktionen, die bestimmte Kriterien erfüllen, können auch als verdächtig markiert werden. Zum Beispiel wird eine Person, die eine Erkennung vermeiden will, manchmal statt einer großen Summe mehrere kleinere Beträge innerhalb eines kurzen Zeitraums einzahlen. Diese Praxis führt auch zur Kennzeichnung von Transaktionen. Zudem filtert die Software Namen, die auf einer schwarzen Liste stehen, und Geschäfte, in die verdächtige Länder involviert sind, und markiert sie.

Sobald die Software genügend Daten gesammelt hat und verdächtige Vorgänge markiert wurden, wird ein Bericht erzeugt.

Geldwäsche in dem wörtlichen Sinn[Bearbeiten]

In den 1930er Jahren boten in den USA gehobene Hotels und Restaurants an, die Münzen ihrer Gäste zu waschen. Weil es wegen des hohen Geldwerts nicht üblich war, Trinkgelder, Taxifahrten und kleine Verpflegungen mit Banknoten zu bezahlen, schätzten die Kunden diese Möglichkeit, mit sauberen glänzenden Münzen bezahlen zu können. Das Hotel Westin St. Francis in San Francisco begann damit in dem Jahr 1938 und führt diese Tradition heute noch weiter.[111]

Banknoten sind je nach Material (Blütenpapier, Baumwolle, Kunststoff) und Sicherheitsmerkmalen unterschiedlich gut waschbar. Von Euro-Noten wird berichtet, der Aluminiumstreifen löse sich ab und der gesamte Geldschein leuchte unter UV-Strahlen auf (anstelle nur der Europaflagge).[112]

Siehe auch[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

  • Kai Bongard: Wirtschaftsfaktor Geldwäsche; Analyse und Bekämpfung. Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Rainer Stöttner. Wiesbaden 2001 (Dt. Universitäts-Verlag), zugleich Diss. Kassel 2001, ISBN 3-8244-0622-5.
  • Sven Hufnagel: „Der Strafverteidiger unter dem Generalverdacht der Geldwäsche gemäß Par. 261 StGB - eine rechtsvergleichende Darstellung (Deutschland, Österreich, Schweiz und USA)“. Tenea-Verlag Berlin 2004. Zugl. Diss. Frankfurt 2003. ISBN 3-86504-087-X.
  • Günter Gehl (Hrsg.): Geldwäschebekämpfung, Zeugenschutz, Gewinnabschöpfung. Wege zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität? Ein europäischer Vergleich. Bertuch Weimar, 2004, ISBN 3-937601-04-X.
  • Nick Kochan: The Washing Machine. How Money Laundering and Terrorist Financing Soils Us. Mason 2005.
  • Thomas R. Megert und Ulrich Schuetz: Terrorismus und der Finanzplatz Schweiz. Wird die Terrorismusfinanzierung durch das aktuelle Regelwerk des Finanzplatzes Schweiz wirkungsvoll bekämpft? Berner Fachhochschule Wirtschaft und Verwaltung, Bern 2007.
  • Leo Müller: Tatort Zürich. Einblicke in die Schattenwelt der internationalen Finanzkriminalität. 3. Auflage. Econ, Berlin 2006, ISBN 3-430-16908-9.
  • Christian Neumann: Reform der Anschlußdelikte. Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei (§§ 257 ff. StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Münster 2007, ISBN 978-3-86582-441-7 (PDF, siehe achtes Kapitel: OK-Bekämpfung seit den neunziger Jahren, insbesondere S. 384 ff.).
  • Peter Reuter and Edwin M. Truman: Chasing Dirty Money. The Fight Against Money Laundering. Washington D.C. 2004.
  • Jeffrey Robinson: The Sink. London 2003.
  • Josef Siska: Die Geldwäsche und ihre Bekämpfung in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein. 2. Aufl. Wien: Linde Verlag 2007, ISBN 978-3-7143-0088-8.
  • Jean-Pierre Thiollet: Beau linge et argent sale – Fraude fiscale internationale et blanchiment des capitaux. Anagramme, Paris 2002. ISBN 2-914571-17-8.
  • Herzog, GwG. Geldwäschegesetz. Kommentar, 1. Auflage, München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-58130-4.

Externe Links[Bearbeiten]

 Wiktionary: Geldwäsche – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. In Österreich wird amtlich der Ausdruck Geldwäsche verwendet, z. B. Vorlage:BGBl
  2. William Easterly: National policies and economic growth: A reappraisal. In: Philippe Aghion, Steven Durlauf (Hrsg.): Handbook of Economic Growth. Elsevier, 2005, S. 15.
  3. 3,0 3,1 Die russische Geldwaschmaschine. In: sueddeutsche.de, 20. März 2017.
  4. www.unodc.org
  5. Wie der Kunsthandel außer Kontrolle gerät. In: welt.de, 3. März 2018
  6. siehe Martin Gropp: Die dunklen Seiten des Online-Glücksspiels. In: FAZ, 18. Mai 2014.
  7. Vgl. Klaus Ehringfeld: Mexiko – Paradies für Geldwäsche. In: Hamburger Abendblatt, 11. November 2017.
  8. Vgl. z. B. Moritz Eichhorn: Geldwäsche im Möbelhaus. In: FAZ, 14. April 2017.
  9. laut Florian Klenk, Josef Redl: Die große Offshore-Schau. In: Der Falter. 6. April 2016, S. 16, gibt es z. B. bei der Preisliste vom Rechtsdienstleister Mossack Foseca in Panama einen Tarif von 8,75 Dollar pro Monat für die Rückdatierung von Verträgen.
  10. Vgl. Heinz Wernitznig: Schneider: Scheinfirmen eröffnet man nur, wenn man etwas verschleiern will. In: EU-Infothek, 8. April 2016.
  11. Siehe Kid Möchel "FMA-Vorstand Ettl: Beim Thema Geldwäsche gibt es null Toleranz. In: Der Kurier, 17. Mai 2017.
  12. Siehe u.a. Markus Mayr, Alexander Mühlauer: Geldwäsche? Na und! In: SZ, 9. Februar 2017.
  13. Siehe u.a. John Perkins: Bekenntnisse eines Economic Hit Man. 2016, S. 353ff.
  14. Vgl. z. B. US-Banken wollen Erleichterungen bei Regeln zur Geldwäsche-Bekämpfung. In: Tiroler Tageszeitung, 16. Februar 2017.
  15. Bastian Obermayer, Frederik Obermaier: Panama Papers. KiWi-Paperback, 2016, ISBN 978-3-462-05002-8, S. 308 ff.
  16. Vgl. Frederik Obermaier, Bastian Obermayer: Finanzkontrolle auf luxemburgisch. In: SZ vom 14. März 2017.
  17. Vgl. u.a. Frederik Obermaier, Bastian Obermayer: Finanzkontrolle auf luxemburgisch. In: SZ, 14. März 2017; Luxemburg und die "Panama Papers" - Bewusstseinswandel trotz mangelnder Kontrolle. In: Luxemburger Wort, 3. März 2017; Claude Marx steckt im Panama-Skandal fest. In: L’essentiel, 15. März 2017.
  18. Handel ist nicht automatisch gut für alle. In: zeit.de
  19. Siehe Stefan Mey: Blockchain - Die Verkettung der Welt. In: Spektrum der Wissenschaft, 13. Juli 2016.
  20. vgl. Carla Neuhaus: Wie Kriminelle Unbedarfte bei der Geldwäsche einspannen. In: Der Tagesspiegel, 20. Februar 2016.
  21. Tausende Deutsche werden für Geldwäsche missbraucht. In: handelsblatt.com
  22. Siehe Helmut Ettl: Das ist ein riesiger, gesellschaftlicher Skandal. In: OÖ Nachrichten, 6. April 2016.
  23. Siehe Bastian Obermayer, Frederik Obermaier: Panama Papers. KiWi-Paperback, 2016, ISBN 978-3-462-05002-8, S. 316 ff.
  24. laut Florian Klenk, Josef Redl: Die große Offshore-Schau. In: Der Falter. 6. April 2016, S. 16, gibt es z. B. bei der Preisliste vom Rechtsdienstleister Mossack Foseca in Panama für die Rückdatierung von Verträgen einen Tarif von 8,75 Dollar pro Monat.
  25. Vgl. Rene Höltschi: Stiglitz und Pieth fordern Isolierung von Steueroasen. In: NZZ, 15. November 2016.
  26. Vgl. Corinna Budras: Wirtschaftskriminalität: Was den Kampf gegen Geldwäsche so schwer macht. in Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24. Juni 2017.
  27. vgl. dazu Philip Faigle: Wir zerütten den Rechtsstaat. In: Die Zeit, 18. April 2016.
  28. vgl. z. B. Geheimgeschäfte von Hunderten Politikern enthüllt. In: Die Zeit, 3. April 2016.
  29. Frederik Obermaier und Oliver Zihlmann: Panama Papers: Expertenausschuss ist gescheitert. In: sueddeutsche.de
  30. vgl. Frederik Obermaier und Bastian Obermayer „Agenten und Sozialisten“ in Süddeutsche Zeitung vom 7. August 2016; Frederik Obermaier und Oliver Zihlmann: Vorwurf Zensur. In: Süddeutsche Zeitung, 5. August 2016.
  31. vgl. zu den Möglichkeiten z. B. Christoph Keese „Silicon Germany“ (2016), S. 291ff
  32. Thorsten Schröder: Delaware, Liebling der Weltkonzerne. In: zeit.de
  33. vgl. Martin Gropp: Die dunklen Seiten des Online-Glückspiels. In: FAZ, 18. Mai 2014; Johnny Erling: Mit dieser Masche erbeuten Chinesen Millionen. In: Die Welt, 18. Februar 2016.
  34. siehe Geldwäsche-Boom in Österreich. In: Der Standard, 2. Mai 2007.
  35. siehe zum Beispiel Stefan Koldehoff: Kunst einkaufen wie Herr Low - So geht Geldwäsche: Gut eine Milliarde Dollar sollen aus einem Staatsfonds Malaysias abgezweigt und für Kunstwerke und Immobilien ausgegeben worden sein. In: FAZ, 4. August 2016.
  36. Vgl. Kid Möchel: FMA-Vorstand Ettl: Beim Thema Geldwäsche gibt es null Toleranz. In: Der Kurier, 17. Mai 2017.
  37. vgl. Simon Moser „Zahl der Geldwäsche-Verdachtsfälle auf Rekordhoch“ in Der Standard vom 27. April 2016.
  38. 38,0 38,1 zeit.de: Ein Desaster programmiert
  39. vgl. z. B. Stefan Hülshörster, Dirk Mirow (Hrsg.): Deutsche Beratung bei Rechts- und Justizreform im Ausland. 2012; Christin Emrich: Interkulturelles Marketing-Management. 2014, S. 356; Felix Brodbeck: Grundüberzeugungen orientieren sich an Maximierung von Eigennutz. In: Absatzwirtschaft. 10/2013, 27. September 2013.
  40. siehe Lars Reppesgaard: Das Hacker-Kartell. Trojaner, Datenklau, Geldwäsche: Wie Internetbetrüger nichts ahnende Nutzer ausrauben. In: Die Zeit, 7. Januar 2010; Joachim Jahn: Geldwäscher entkommen fast immer. In: FAZ, 29. März 2016.
  41. Gehilfen beim Verschleiern. In: sueddeutsche.de, 16. Mai 2016
  42. vgl. z. B. Felix Brodbeck: Grundüberzeugungen orientieren sich an Maximierung von Eigennutz. In: Absatzwirtschaft, 27. September 2013.
  43. Geldwäsche-Boom in Österreich. In: Der Standard, 2. Mai 2007.
  44. Basler Ausschuss Sorgfaltspflicht der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität (PDF; 141 kB)
  45. Vgl. dazu ausführlich Bastian Obermayer, Frederik Obermaier: Panama Papers, 2016, S. 316ff.
  46. Vgl. Markus Mayr, Alexander Mühlauer: Geldwäsche? Na und! In: SZ, 9. Februar 2017.
  47. Vgl. u.a. Bankräuber räumen jedes Jahr 5000 Online-Konten leer. In: FAZ, 23. März 2017, S. 23.
  48. Vgl. Das unverforene Geschäft mit falschen Bankkonten. In: FAZ, 10. März 2016.
  49. Vgl. Angelika Kurz: Das Netz braucht Rechtssicherheit. In: Der Standard, 23. November 2017.
  50. Vgl. Paradies Papers. Banken sollen mit illegalen Onlinecasinos Geschäfte gemacht haben. In: Die Zeit, 8. November 2017.
  51. Vgl. Das Geheimnis der moldauischen Waschmaschine. In: FAZ, 25. Jänner 2018.
  52. Vgl. Tobias Schmidt: Bitcoin: Geldwäscheinstrument im Drogenhandel? In: BTC-Echo, 26. Oktober 2017.
  53. Geldwäscher entkommen fast immer. In: faz.net
  54. Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens (§ 11 GwG) 6. November 2014
  55. Bundesjustizministerium (Hrsg.): Vermögensabschöpfung im deutschen Recht - Hinweise für Praktiker Stand: Oktober 2015
  56. Geldwäsche boomt - vor allem in Berlin. In: Manager-Magazin, 3. Mai 2017
  57. Steffen Fründt, Lars-M. Nagel: Geldwäsche – wer es tut und wie es geht. In: Die Welt, 7. Februar 2016
  58. Joachim Jahn: Dunkles Vermögen: Geldwäscher entkommen fast immer. In: FAZ, 29. März 2016
  59. vgl. unter anderem Easterly, William (2005): National policies and economic growth: A reappraisal. In: Philippe Aghion, Steven Durlauf (eds.): Handbook of Economic Growth, Elsevier, ch. 15; Stefan Barmettler Bei Diktatoren hilft das nichts. In: Handelszeitung, 2. November 2013.
  60. Bundesministerium für Finanzen (BMF), Monatsbericht 08/2003 (ohne Erträge aus Finanzvergehen)
  61. Harald Friedl: Geldwäsche: Konzepte, empirischer Befund und Perspektiven. 2004, S. 40.
  62. Rüdiger Scheidges: Deutschland - das Paradies für Geldwäscher. In: Handelsblatt, 9. November 2011
  63. 63,0 63,1 Jan Dams, Ileana Grabitz, Martin Greive, Martin Lutz, Karsten Seibel, Nina Trentmann: Vergesst Panama – hier wird wirklich Geld gewaschen. In: welt.de, 13. April 2016, abgerufen am 17. Dezember 2016.
  64. Vgl. Bastian Obermayer, Frederik Obermaier: Panama Papers, 2016, S. 201.
  65. Was Korruption und Geldwäsche die Welt kosten. In: Süddeutsche Zeitung, 12. Mai 2016.
  66. Vgl. Helmut Ettl: Das ist ein riesiger, gesellschaftlicher Skandal. In: OÖ Nachrichten, 6. April 2016.
  67. Marlies Uken: Steueroasen unterlaufen Transparenzversprechen. In: Die Zeit, 4. April 2013.
  68. So laut deren Recherchen Bastian Obermayer, Frederik Obermaier: Panama Papers, 2016, S. 266.
  69. Berliner Morgenpost - Berlin: Verdacht der Geldwäsche gegen mehrere deutsche Banken. (morgenpost.de [abgerufen am 9. November 2017]).
  70. Ulli Kulke: Wäschereibesitzer Al Capone erfand die Geldwäsche. In: welt.de
  71. List of Members. Website der Egmont-Group, abgerufen am 18. Juni 2017
  72. Dr. Tobias Rudolph: Der Staat im Kampf gegen Steuerdelikte - Geldwäsche stoppen. DATEV-Magazin, Feb. 2018, abgerufen am 8. Mai 2018 (deutsch).
  73. Bundesrechtsanwaltskammer: Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwälte im Hinblick auf die Vorschriften des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GwG) und die Geldwäsche, § 261 StGB. BRAK, abgerufen am 8. Mai 2018.
  74. Dr. Henrik Bremer: Das neue Geldwäschegesetz - eine Zusammenfassung. In: WIRTSCHAFTSRAT Recht. 11. Juli 2017 (wr-recht.de [abgerufen am 9. November 2017]).
  75. Dr. Tobias Rudolph: Hat das neue Geldwäsche-Gesetz Konsequenzen für ganz normale Unternehmen? Dr. Tobias Rudolph, 22. August 2017, abgerufen am 7. Mai 2018 (deutsch).
  76. Änderung § 12a ZollVG
  77. Änderung § 31a ZollVG
  78. Vorlage:EUR-Lex-Rechtsakt, abgerufen am 10. März 2014.
  79. Dr. Henrik Bremer: Transparenzregister gemäß der Neufassung des GWG. In: WIRTSCHAFTSRAT Recht. 18. September 2017 (wr-recht.de [abgerufen am 9. November 2017]).
  80. Vorlage:BGBl
  81. Änderungen des § 261 StGB seit 2006
  82. Text des Geldwäschegesetzes aus 1993, bei Aufhebung geltende Fassung
  83. Text und Änderungen des Geldwäschegesetzes aus 2008 (Vorlage:BGBl)
  84. Text und Änderungen des Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (Vorlage:BGBl)
  85. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 27. Januar 2011, IP/11/75: „Binnenmarkt: Kommission drängt Deutschland zur Durchsetzung der Anti-Geldwäsche-Vorschriften“.
  86. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung BT-Drs. 18/9525 vom 5. September 2016
  87. Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung DRB-Stellungnahme Nr. 09/16, Juni 2016
  88. Basisinformationen über den Vorgang im DIP, abgerufen am 16. Juni 2017
  89. Bundestag stimmt für Vermögensabschöpfung illegal erworbener Vermögen. Website des Deutschen Bundestags, abgerufen am 16. Juni 2017
  90. ABl. L 127/39 vom 29. April 2014
  91. Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union. Universität Wien, abgerufen am 18. Juni 2017
  92. Verbrechen dürfen sich nicht lohnen: Regelung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. In: haufe.de, 11. April 2017
  93. Deutscher Bundestag: Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des GwG 2017. Abgerufen am 29. August 2018 (deutsch).
  94. Dr. Henrik Bremer: Das neue Geldwäschegesetz - eine Zusammenfassung. In: WIRTSCHAFTSRAT Recht. 11. Juli 2018 (wr-recht.de [abgerufen am 29. August 2018]).
  95. Dr. Henrik Bremer: Die 5. Geldwäscherichtlinie naht: Was ändert sich? In: WIRTSCHAFTSRAT Recht. 26. August 2018 (wr-recht.de [abgerufen am 29. August 2018]).
  96. Arbeitsdokument über Geldwäsche. Europäisches Parlament, Sonderausschuss gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche, 1. Februar 2013, S. 5
  97. FINMA - Willkommen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Abgerufen am 14. Juli 2013.
  98. 98,0 98,1 Interview mit Generalstaatsanwalt Roberto Scarpinato. Bund Deutscher Kriminalbeamter, Bezirksverband Köln, 28. Dezember 2012, abgerufen am 12. Juli 2017. Nach einem Artikel des Kölner Stadt-Anzeigers vom 11. Oktober 2012.
  99. Bettina Gabbe: MAFIA: Italien will hart durchgreifen. Südwest Presse, 9. Mai 2014, abgerufen am 12. Juli 2017.
  100. Raphaela Mogilka: Internationale Ansätze zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität
  101. Konvention - Unterschriften und Ratifikationsstand des Vertrags 198. Abgerufen am 1. Februar 2016.
  102. Darstellung der Sonderempfehlungen. Website der FATF.
  103. Le gouvernement luxembourgeois prend note de la publication du résumé (summary) de l’évaluation effectuée par le Groupe d’action financière (GAFI) sur le Luxembourg. Mitteilung der Regierung Luxemburgs, 22. Februar 2010.
  104. fatf-gafi.org
  105. Amtsblatt der europäischen Union
  106. ABl. L 141/1 vom 5. Juni 2015
  107. Jens H. Kunz: Neue Geldtransferverordnung: Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. In: die-bank.de, 22. März 2016, S. 7
  108. Hans Martin Lang, Jan Noll: Vierte europäische Geldwäsche-Richtlinie und neue Geldtransfer-Verordnung verabschiedet Website der BaFin, 15. Juni 2015
  109. ABl. EG Nr. L 333, 1 vom 9. Dezember 1998
  110. vgl. Florian Klenk, Josef Redl: Brüssel schaut nach Panama. In: Der Falter, 12. Oktober 2016, S. 12; zur Problemlage dazu u. a. Philip Faigle: Wir zerütten den Rechtsstaat. In: Die Zeit, 18. April 2016.
  111. sfgate.com vom 27. Dezember 2010; abgerufen am 17. Juni 2011 und 5. Januar 2018
  112. Euro-Geldscheine nicht waschmaschinenfest. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 4. Juni 2002, abgerufen am 5. Januar 2018.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Spenden-Adressen:
Bitcoin Icon BTC: 1EoecgUZnAjamUYaKstqwbremQqbucTaoZ
Ethereum Icon ETH: 0x0D2Ab63dfe70a7fA12f9d66eCfEA9dDc8F5173A8
XEM Icon XEM: NBZPMU-XES6ST-ITEBR3-IHAPTR-APGI3Y-RAAMHV-VZFJ
Verge Icon XVG: DGYmzxoe3ryK6MnsR13GqR9r1NThpxPcKs